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Neuer Job in einer anderen Stadt, das Wohnumfeld hat sich verschlechtert oder aber der Traum vom Eigenheim wird Realität: Gründe dafür, die bisherige Wohnung zu kündigen, gibt es viele.

Für Mieter ist dieser Schritt im Gegensatz zum Vermieter relativ einfach. Beachtet werden müssen lediglich die Kündigungsfrist und die Form der Kündigung.

Wie kündigt man als Mieter?

Für die Kündigung eines Mietverhältnisses verlangt der Gesetzgeber unmissverständlich die Schriftform (Paragraf 568 BGB, Absatz 1). Ob das Kündigungsschreiben nun per Hand, mit einer Schreibmaschine oder am PC aufgesetzt wird, ist dabei unerheblich. Entscheidend ist, dass der Mieter die Kündigung eigenhändig unterschreibt. Es reicht also nicht, eine SMS, ein Fax oder eine E-Mail zu verschicken. Darüber hinaus ist es zwingend erforderlich, dass alle Personen, die im Mietvertrag als Mieter aufgeführt sind, die Kündigung unterschreiben. Gibt es mehrere Personen auf Vermieterseite, ist das Schreiben zudem an alle Vermieter zu richten. Übrigens: Einen Grund, warum der Wohnraum gekündigt wird, müssen Mieter nicht nennen.

Kalender zur Hand: die Kündigungsfrist

Aufmerksamkeit sollten Mieter vor allem dem Punkt Kündigungsfrist schenken. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt zwar drei Monate, allerdings mit einigen Wenn und Aber. Ausschlaggebend ist, wann die Kündigung eingereicht wird. Erhält der Vermieter die Kündigung zum Beispiel am 15. Januar, beginnt die Dreimonatsfrist erst ab Februar. Damit der laufende Monat angerechnet werden kann, gilt eine sogenannte Karenzzeit von drei Werktagen. Sie ist in Paragraf 573 c Absatz 1 BGB verankert.

Aber: Schwierigkeiten bereitet in dem Zusammenhang immer wieder der Samstag. Samstage gelten zwar als Werktage. Doch ob sich die Karenzzeit verlängert, weil der dritte Werktag ein Sonnabend ist, bleibt trotz Urteil des Bundesgerichtshofes (VIII ZR 206/04) offen. Von daher sollte frühestmöglich gekündigt werden, um nicht unnötig lange Miete zahlen zu müssen. Hilfe verspricht unter anderem der Kündigungskalender des Mietervereins Hamburg. Daraus ein Beispiel: Erfolgt die Kündigung spätestens am Donnerstag, 3. Juli 2014, endet das Mietverhältnis am 30. September 2014.

Ausnahmen von der dreimonatigen Kündigungsfrist gelten:

  • für Verträge, in denen beide Parteien bewusst einen längeren Zeitraum festgelegt haben
  • für ältere Verträge, in denen 14 Tage oder ein Monat als Frist vereinbart wurde
  • für Verträge mit befristetem Kündigungsausschluss, sodass erst zu einem bestimmen Zeitpunkt gekündigt werden darf
  • und für Mietverträge, die sich automatisch um ein Jahr verlängern

Experten empfehlen gerade bei älteren Mietverträgen, sich vorab rechtlichen Rat einzuholen. Geklärt werden muss dabei in erster Linie, welche Kündigungsfrist gilt.

Tipp: Zustellung per Einschreiben mit Rückschein oder Einwurfschreiben

Um nachweisen zu können, dass die Kündigung fristgerecht eingereicht wurde, raten Mietervereine und Verbraucherschützer seit jeher zum Einschreiben mit Rückschein oder dem Einwurf-Einschreiben. Dieses ist eine besondere Form des herkömmlichen Einschreibens und unterscheidet sich dadurch, dass die Unterschrift des Empfängers nicht benötigt wird, da der Bote den Empfang, bzw. Einwurf in den Briefkasten des Empfängers auf dem Zustellungsbeleg quittiert.

Eine andere Lösung wäre, die Kündigung vor Zeugen in den Briefkasten des Vermieters zu werfen oder aber die Kündigung ebenfalls mit Zeugen persönlich zu überreichen. Auch das Einwurf-Einschreiben könnte Dadurch spart man sich mögliche Streitigkeiten.

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