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Fernsehen, Telefon und Internet sind längst kein Luxus mehr und gehören zur Grundausstattung eines deutschen Haushaltes. Gleichwohl erweisen sich die Anschlüsse für Telefon, Fernsehen und Co. immer wieder als Zankapfel zwischen Mietern und Vermietern. Die am meisten aufkommenden Fragen sind hierbei, ob der Mieter einen Anspruch auf die Anschlüsse hat und wer für welchen Teil der Installation zuständig ist.

Grundsätzlich gilt: Mieter haben Anrecht sowohl auf einen Telefon- als auch auf einen Anschluss für Fernsehen.

In puncto TV greift das Grundrecht des Mieters, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten zu können (Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Grundgesetzes). Wie dieser Anschluss realisiert wird, per DVB-T, Breitbandkabel oder über eine Gemeinschaftsantenne, obliegt dem Vermieter. Die Umstellung auf einen Breitbandanschluss gilt sogar als Modernisierung und kann entsprechend auf die Miete umgelegt werden (elf Prozent der Installationskosten pro Jahr). Probleme gibt es zumeist dann, wenn Mieter Sonderwünsche haben – etwa die eigene Satellitenschüssel am Balkon.

Der Telefonanschluss ist Pflicht

Doch zunächst einmal der Aspekt Telefon. Ein fehlender Anschluss für die Festnetztelefonie – und damit auch für den Internetanschluss – dürfte in der heutigen Zeit die absolute Ausnahme darstellen. Denn der Übergabepunkt für das Telefonfestnetz gehört zu den Mindestanforderungen, die Wohnraum erfüllen muss. Besteht kein Telefonanschluss, gilt die Wohnung als mangelhaft und hat der Mieter laut Paragraf 535 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anspruch darauf, dass dieser Mangel beseitigt wird. Aber: Hat der Vermieter explizit darauf hingewiesen, dass es keinen Anschluss für Telefon und Internet gibt – etwa in einem Altbau –, besteht auch kein Recht darauf, dass ein Telefonanschluss installiert wird.

Besteht ein Übergabepunkt am Haus, wurden bislang aber noch keine Telefonkabel bis in die einzelnen Wohnungen verlegt, hat der Mieter einen Rechtsanspruch darauf, die Leitungen und nötigen Einrichtungen selbst anzubringen. Hier greift dann später die Rückbaupflicht. Das heißt, die Kabel und sonstigen Installationen müssen wieder entfernt werden. Die Zustimmung, dass die für den Telefonanschluss nötige Verkabelung vorgenommen wird, darf der Vermieter nicht verweigern. Für die eigentliche Verbindung zum Telefonnetz ist ausschließlich der Mieter verantwortlich. Er schließt die entsprechenden Verträge mit der Telefongesellschaft ab und zahlt die Gebühren direkt an das Telekommunikationsunternehmen.

Der Fernsehanschluss im Mietrecht

Mietrechtlich gibt es keinen Zweifel, dass Vermieter Mietern die Möglichkeit zum Fernseh- und Rundfunkempfang – auch von privaten Sendern – einräumen müssen. Die entscheidende Frage lautet daher: Wie wird der Empfang sichergestellt? Möglichkeiten gibt es viele. Von der guten alten Antenne auf dem Dach, die in Kombination mit einem Receiver sogar digitales TV (DVB-T) ermöglicht, über die Gemeinschaftsantenne bis hin zum Breitbandkabelanschluss. Darüber hinaus muss zwischen Gesamt- und Einzellösungen unterschieden werden, zumindest beim Kabelfernsehen. Gesamtlösung heißt, der Vermieter nimmt alles in die Hand, schließt den Vertrag mit der Kabelgesellschaft ab und legt die Kosten auf die Mieter um (vorausgesetzt, es gibt eine entsprechende Regelung im Mietvertrag). Oder als Einzellösung: Jeder Mieter bestellt selbst den Anschluss und schließt einen eigenen Vertrag ab. Beides ist denkbar und rechtmäßig.

Problematisch wird es, wenn einem Mieter das vom Vermieter zur Verfügung gestellte TV-Angebot nicht ausreicht. Einfach so eine Satellitenschüssel zu kaufen und zu installieren, wäre der falsche Weg:

Denn ohne Zustimmung des Vermieters darf keine Parabolantenne angebracht werden.

Zustimmen muss der Vermieter aber nur, wenn folgende fünf Punkte erfüllt sind:

  1. Das Haus verfügt weder über eine gemeinschaftliche Satellitenschüssel noch über einen Breitbandanschluss.
  2. Der Mieter übernimmt alle Kosten.
  3. Die Installation erfolgt fachmännisch.
  4. Die Anlage ist baurechtlich zulässig.
  5. Die Schüssel wird an unauffälliger Stelle installiert.

Besteht ein Breitbandanschluss, muss der Mieter ein besonderes Interesse am Empfang spezieller Programme nachweisen – etwa, wenn es um die Heimatsender ausländischer Mieter geht. Sofern allerdings die Option besteht, die Sender kostenpflichtig über den Kabelanschluss zu empfangen, ist dieser Weg zu beschreiten (Urteile, unter anderem: Bundesverfassungsgericht NJW 1994, 1147, 1148 m.w.N.; Bundesverfassungsgericht NJW-RR 1994, 1232). Wird die Antenne auf einem mobilen Ständer montiert und geht mit der Schüssel keine ästhetische Beeinträchtigung einher, gibt es keine Probleme. Dann hat der Vermieter kein Recht, zu verlangen, dass die Antenne beseitigt wird.

In diesem Artikel relevante Gesetzestexte und Urteile:

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