Diese Seite teilen, versenden oder drucken: Share on Facebook0Tweet about this on TwitterShare on Google+0Email this to someonePrint this page

Die Energieeffizienz einer Immobilie wird zunehmend wichtiger – für Vermieter und Mieter. Vermieter profitieren bei energetischen Modernisierungsmaßnahmen von einer Wertsteigerung, Mieter in der Regel von niedrigeren Nebenkosten. In der freien Wirtschaft spricht man von einer Win-win-Situation, weil beide Parteien Vorteile aus den baulichen Veränderungen ziehen.

Allerdings gehen die Arbeiten mit einer Beeinträchtigung der Wohnqualität einher und führen in den meisten Fällen zu einer späteren Mieterhöhung. Von daher sind auch energetische Modernisierungen immer wieder Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber die Leinen zum 1. Mai 2013 etwas straffer gespannt und Vermietern mehr Rechte eingeräumt. Denn im Rahmen der Energiewende ist die Energieeffizienz ein wesentlicher Baustein.

 

Was sind Modernisierungsmaßnahmen?

Den Begriff Modernisierungsmaßnahmen definiert Paragraf 555b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Darunter sind hauptsächlich bauliche Veränderungen zu verstehen, durch die nachhaltig Energie – End- und erneuerbare Primärenergie – eingespart wird. Darüber hinaus fallen unter das Stichwort Modernisierung: Arbeiten, die dem Klimaschutz dienen, den Wasserverbrauch senken, den Gebrauchswert erhöhen, die Wohnverhältnisse verbessern und neuen Wohnraum schaffen.

Wann müssen Mieter über die Modernisierung informiert werden?

Von heute auf morgen darf der Vermieter nicht mit Hammer und Stemmeisen loslegen bzw. Handwerker bestellen. Bei einer (energetischen) Modernisierung müssen die Mieter drei Monate vor Beginn der Arbeiten informiert werden. Dabei reicht es nicht, nur den Baubeginn zu benennen. Zusätzlich sind Angaben zur:

  • ungefähren Dauer der Maßnahme
  • zur zu erwartenden Mieterhöhung und
  • zu den künftigen Betriebskosten zu machen (Paragraf 555c BGB).

Da es relativ schwer sein dürfte, schon im Voraus exakte Werte zur Hand zu haben, darf auf allgemein anerkannte Pauschalwerte zurückgegriffen werden.

Dürfen sich Mieter gegen die Modernisierung wehren?

Steht eine Modernisierung ins Haus, haben Mieter kaum eine Chance, dagegen vorzugehen. Sie müssen eine energetische Modernisierung dulden (Paragraf 555d BGB). Es sei denn, sie können einen Härtefall nachweisen. Darüber ist der Vermieter spätestens einen Monat nach Erhalt der Ankündigung, dass modernisiert wird, schriftlich zu informieren.

Die Folge: eine Interessenabwägung. Sie berücksichtigt die Interessen des Mieters, des Vermieters, die Belange der Energieeffizienz und den Klimaschutz. Unterschieden wird dabei zwischen persönlicher und wirtschaftlicher Härte. Liegt zum Beispiel ein wirtschaftlicher Härtefall vor, darf modernisiert, die Mieter später aber nicht erhöht werden. Sollten Mieter sich erst melden, wenn die Arbeiten abgeschlossen sind und eine Mieterhöhung ausgesprochen wurde, haben sie schlechte Karten.

Darf die Miete bei einer Modernisierung gemindert werden?

Ebenfalls keine Chance haben Mieter, die aufgrund einer energetischen Modernisierung die Miete mindern möchten. Einen solchen Schritt schließt der Gesetzgeber für drei Monate aus.

Solange müssen Mieter damit leben, dass im und am Haus gearbeitet wird (Paragraf 536 BGB).

Steigt die Miete nach einer energetischen Modernisierung?

Ob der Vermieter nach einer Modernisierung eine höhere Miete verlangt, lässt sich pauschal nicht beantworten. Das obliegt einzig und allem dem Vermieter. Das Recht zu einer Mieterhöhung steht ihm zu.

Gesetzlich erlaubte Mieterhöhung: Paragraf 559 BGB (Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen) erlaubt, die jährliche Miete um elf Prozent der „für die Wohnung aufgewendeten Kosten“ zu erhöhen – geteilt durch zwölf, da die Miete üblicherweise monatlich gezahlt wird. Außen vor bleiben dabei die Kosten für sogenannte Erhaltungsmaßnahmen.

Konnte Ihnen unsere Seite weiterhelfen? Bitte bewerten Sie!

Aktuelle Bewertung: 1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne - (Noch keine Bewertung) Loading...

Diese Seite teilen, per E-Mail versenden oder ausdrucken:

Share on Facebook0Tweet about this on TwitterShare on Google+0Email this to someonePrint this page

Konnte Ihre Frage nicht beantwortet werden?

Dann ist diese möglicherweise zu komplex oder individuell für einen Internetratgeber und wir empfehlen Ihnen unsere günstige Online Rechtsberatung. Fordern Sie hier kostenlos und unverbindlich Ihr Angebot an oder versuchen Sie es in unserem Forum für Rechtsfragen aus dem Mietrecht.

Fragen Sie einen Anwalt:

  • Rechtsberatung - Fordern Sie hier kostenlos und unverbindlich ihr Angebot an

Fragen Sie die Online Community - 5 aktuelle Themen aus unserem kostenlosen Forum: