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Inzwischen ist es Usus, Mietverträge abzuschließen, ohne das Mietverhältnis von Anfang an auf einen bestimmten Zeitraum zu befristen. Ein Grund dafür sind die seit der Mietrechtsreform 2001 strengeren Regeln für befristete Mietverträge. Zum anderen dürfte es zunehmend schwerer werden, Mieter zu finden, die sich für einen festen Zeitraum binden bzw. nach Ablauf der Frist wieder eine neue Wohnung suchen möchten.

Abgeschlossen werden kann ein unbefristeter Mietvertrag mündlich oder schriftlich. Der einfachste Weg für beide Parteien ist ein sogenannter Formularmietvertrag, den es unter anderem im Schreibwarenhandel zu kaufen gibt.

Was zeichnet den unbefristeten Mietvertrag aus?

Das wichtigste Kriterium bei einem unbefristeten Mietvertrag ist der Umstand, dass der Vertrag erst dann endet, wenn eine der beiden Parteien das Mietverhältnis aktiv kündigt. Auch hier bestätigen Ausnahmen die Regel. Denn es ist durchaus möglich, einen Kündigungsverzicht für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren zu vereinbaren. Mieter sollten sich gut überlegen, ob eine solche Klausel für sie infrage kommt. Ein Mietvertrag ohne „Wenn und Aber“ bietet deutlich mehr Flexibilität.

Wann darf ein unbefristeter Mietvertrag gekündigt werden?

Mieter sind bei einem unbefristeten Vertrag grundsätzlich im Vorteil. Der Gesetzgeber räumt ihnen eine dreimonatige Kündigungsfrist ein, unbenommen der Möglichkeit zur fristlosen oder zur Sonderkündigung.

Wichtig: Vertraglich können andere Fristen vereinbart werden. Einen Grund für die Kündigung müssen Mieter nicht anführen. Einzig die Schriftform ist Pflicht.

Vermieter sehen sich diesbezüglich deutlich höheren Hürden gegenüber. Um einem Mieter kündigen zu dürfen, ist ein triftiger Grund erforderlich, der im Kündigungsschreiben explizit genannt werden muss. Der Vermieter kann zum Beispiel Eigenbedarf anmelden.

Die gesetzlichen Kündigungsfristen betragen bei einer Kündigung durch den Vermieter drei Monate bei einer Mietdauer von bis zu fünf Jahren, sechs Monate bei einer Mietdauer von fünf bis acht Jahren und neun Monate bei einer Mietdauer von mehr als acht Jahren. Auch hier gilt: Unter gewissen Umständen besteht auch für den Vermieter die Option, von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen.

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