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Ob Besuch tatsächlich mit Fisch zu vergleichen ist, der nach drei Tagen anfängt zu stinken, liegt immer im Auge des Betrachters. Mal ist der Besuch willkommen, mal nicht. Das betrifft aber einzig und allein die Person, die besucht wird. Dem Vermieter sollte es hingegen vollkommen egal sein, ob ein Mieter regelmäßig, über Nacht oder nur sporadisch von Freunden, Bekannten oder der Familie beehrt wird. Denn der Gesetzgeber räumt Mietern das Recht ein, jederzeit Besuch zu empfangen.

Entscheidend ist hier zum einen das Hausrecht, das auch die Zugänge zum Mietobjekt umfasst. Zum anderen greift das Persönlichkeitsrecht. Allerdings gibt es auch Grenzen, die nicht überschritten werden sollten. Das betrifft die Verweildauer und das Verhalten der Gäste.

Das Besuchsrecht

Definition:

Die zeitlich begrenzte, entgeltlose Beherbergung von Personen

Vom Grundsatz her steht es Vermietern nicht zu, den Besuch der Mieter zu reglementieren. Klauseln, wonach Damen- oder Herrenbesuch nach 22 Uhr verboten ist, sind daher ebenso unwirksam wie ein generelles Besuchsverbot. Wer seinen Mietern die eigenen Moralvorstellungen aufzwängen will, handelt mitunter sogar sittenwidrig. Da es zum Thema „Besuch“ keine eigene gesetzliche Regelung gibt, beziehen sich Juristen auf Paragraf 535 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Demnach wird der Vermieter durch den Mietvertrag dazu verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Und zum Gebrauch eines Mietobjekts zählt eben auch, Besuch zu empfangen – und zwar so oft und so viel man möchte. Man darf dem Besuch sogar einen Hausschlüssel überlassen.

Die Hausordnung gilt auch für den Besuch

Problematisch wird es, wenn der Besuch sich nicht zu benehmen weiß. Lärm, Schmutz oder gar Beschimpfungen gegenüber anderen Mietern: Das muss sich ein Vermieter nicht gefallen lassen. Die Hausordnung gilt auch für Gäste. Halten sie sich nicht daran, bekommt der jeweilige Mieter die Quittung. Er kann vom Vermieter abgemahnt und sogar gekündigt werden. Eine andere Option, die jedoch nur selten zum Zuge kommt, wäre das Hausverbot. Das Amtsgericht Köln (WM 673/2004, Urteil vom 22. September 2004) hat es einem Vermieter gestattet, bestimmten Personen den Zutritt zum Haus zu verweigern. Sie hatten im Vorfeld nicht nur den Hausfrieden gestört, sondern auch die Gemeinschaftsräume beschädigt.

Tierischer Besuch und Haustiere von Gästen

Solche Extremfälle bilden sicherlich die Ausnahme. Gleichwohl kommt es immer wieder zum Streit. Etwa, wenn der Besuch Haustiere mitbringt. Doch selbst, wenn im Mietvertrag die Haltung von Hunden nicht gestattet sein sollte, muss die Tante den Dackel und der Onkel seinen Schäferhund nicht zu Hause lassen. Wann die Grenze des Zumutbaren überschritten ist, lässt sich nur schwer einschätzen. Bleibt das Tier nur stundenweise, kann sicherlich nicht von einer Tierhaltung ausgegangen werden. Doch je länger der Besuch inklusive Vierbeiner bleibt, desto eher könnten sich Nachbarn und der Vermieter gestört fühlen.

Die genehmigungspflichtige Gebrauchsüberlassung

Maßgeblich ist der Faktor Zeit. Kommt die Verwandtschaft nur übers Wochenende – kein Problem. Die Grenze wird üblicherweise bei sechs Wochen gezogen. Spätestens dann sollte und muss mit dem Vermieter gesprochen werden.

Ab einer Zeitspanne über sechs Wochen ist davon auszugehen, dass es sich um eine genehmigungspflichtige Gebrauchsüberlassung handelt.

Ausnahmen bestätigen die Regel, zum Beispiel, wenn es sich um Bekannte in einer Notlage handelt oder der Enkel seine Semesterferien bei der Oma verbringen möchte. Kommt der Besuch aber mit Möbeln und schraubt den eigenen Namen auf das Klingelbrett, ist das ein untrügliches Zeichen dafür, dass ein Mitgebrauch der Wohnung vorliegt. Dazu bedarf es laut Paragraf 540 BGB der Genehmigung des Vermieters – insbesondere dann, wenn es sich um Untermieter handelt. Ablehnen darf der Vermieter die Untervermietung nur in wenigen Fällen.

Die Ausnahme: nahe Angehörige des Mieters

Nicht erforderlich ist die Erlaubnis des Vermieters, wenn es sich um nahe Angehörige handelt. Dazu gehören:

  • der Ehepartner,
  • Kinder und Eltern
  • sowie Hausangestellte und Pflegepersonal.

Dieser Personenkreis muss nicht eigens im Mietvertrag genannt werden. Das heißt nicht, dass eine komplette Familie in einer 30-Quadratmeter-Wohnung untergebracht werden kann. Das Mietobjekt darf nicht überbelegt werden. Davon ist auszugehen, wenn die Wohnfläche pro Person zwölf Quadratmeter unterschreitet. Außerdem muss dem Vermieter schriftlich angezeigt werden, dass Angehörige aufgenommen werden.

In diesem Artikel relevante Gesetzestexte und Urteile:

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