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Auch wenn man sich jahrelang an etwas gewöhnt hat, etwa den zusätzlichen Stauraum im Keller, hat man kein dauerhaftes Anrecht darauf. Entscheidet sich der Vermieter, dass die Fläche nicht mehr durch die Mieter genutzt werden darf, ist schlichtweg Feierabend. Dieses Beispiel lässt sich auf viele Bereiche ausweiten, etwa die Nutzung von Wegen. Denn, darauf verweist der Deutsche Mieterbund: Das Mietrecht kennt kein Gewohnheitsrecht.

Jederzeit möglich: Widerruf durch den Vermieter

Um beim Kellerbeispiel zu bleiben: Widerruft der Vermieter die vom ihm geduldete Nutzung, muss der Raum bzw. die Fläche geräumt werden. Ähnlich verhält es sich mit dem Garten oder dem Dachboden.

Auch wenn der Vermieter es jahrelang geduldet hat, sich dort aufzuhalten oder etwas abzustellen, kann er es sich jederzeit anders überlegen.

Jetzt in Zeiten von Corona, da viele Menschen ans Haus gefesselt sind, betrifft das unter Umständen auch das Grillen auf dem Balkon. Spricht der Vermieter ein Verbot aus, obwohl er vorher damit einverstanden war, hat man sich daran zu halten.

Bundesgerichtshof: Urteil zum Wegerecht

Besonders deutlich wird dieser Ansatz mit Blick auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen: V ZR 155/18). In dem vorliegenden Fall hatten Nachbarn über Jahrzehnte hinweg einen Weg auf dem Grundstück der Klägerin genutzt. Über diesen Weg gelangten sie schneller zu ihren Garagen. Der alte Eigentümer hatte dies stets geduldet, anfangs auch der neue Besitzer. Bis zu dem Tag, an dem die Eigentümerin den Nachbarn mitteilte, dass der Weg gesperrt wird.

Dagegen wehrten sich die Nachbarn, auch gegen den Bau einer Toranlage. Sie beriefen sich auf das bestehende Wegerecht, scheiterten damit allerdings.

Die Richter am Bundesgerichtshof machten unmissverständlich deutlich, dass auch durch jahrzehntelange Praxis aus einem Gewohnheitsrecht kein Wegerecht entstehe.

Solange ein Wegerecht nicht im Grundbuch verankert sei, könne es nur als Notwegerecht oder bedingt durch eine schuldrechtliche Vereinbarung bestehen.

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