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Sich ständig auf der Pelle zu hängen, zerrt auf Dauer an den Nerven. Das gilt auch für das Verhältnis von Vermieter und Mieter, insbesondere, wenn beide unter dem gleichen Dach wohnen. Ob es nun zu Streitigkeiten kommt oder nicht, ist mit Blick auf das Sonderkündigungsrecht des Vermieters indes nicht von Belang.

Selbst wenn alles eitel Sonnenschein ist, kann der Vermieter unter Berufung auf Paragraf 573a BGB den Mietvertrag kündigen. Allerdings verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist in dem Fall um drei Monate.

Mieter und Vermieter unter einem Dach

Ob seitens des Vermieters ein Sonderkündigungsrecht besteht, richtet sich ausschließlich nach den wohnlichen Gegebenheiten. Vorausgesetzt wird – ausgehend von einem selbstbewohnten Zweifamilienhaus: Die Wohnungen von Mieter und Vermieter befinden sich in einem einheitlichen Gebäude. Darüber hinaus muss der Vermieter selbst in dem Gebäude wohnen und das Gebäude darf nicht mehr als zwei Wohnungen aufweisen.

Für welche Gebäude gilt das Sonderkündigungsrecht?

Entscheidend ist in diesem Sonderfall des Kündigungsrechts unter anderem die Definition von Gebäude. In erster Linie handelt es sich um Häuser, die rein zu Wohnzwecken genutzt werden. Paragraf 573a BGB greift zudem, wenn neben den beiden Wohnungen noch Gewerberäume im Gebäude vorhanden sind. Ausgeschlossen ist das Sonderkündigungsrecht für Vermieter, wenn es sich um zwei Doppelhaushälften handelt, und bei Wohnungen, die voneinander völlig unabhängig sind. Zum Beispiel zwei Terrassenwohnungen, die übereinander liegen, aber keinen gemeinsamen Eingang haben. Als Wohnung gilt: ein wirtschaftlich und räumlich abgegrenzter selbstständiger Bereich. Heißt: Der Mieter hat eigene Anschlüsse (Wasser, Energie) und eine Kochgelegenheit.

Nicht eindeutig geklärt ist der Zeitpunkt, ab wann von zwei Wohnungen in einem Gebäude ausgegangen werden muss. Einerseits kann es sich bereits bei Abschluss des Mietvertrages um zwei Wohnungen gehandelt haben. Andererseits könnte der Vermieter durch Umbaumaßnahmen zwei Wohneinheiten zu einer zusammenfassen, sodass anschließend nur noch zwei Wohnungen im Haus vorhanden sind. Im Zweifelsfall sollte vorab mit einem Fachanwalt gesprochen werden, ob das Sonderkündigungsrecht nach Paragraf 573a BGB anwendbar ist.

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