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Mieter haben Rechte. Dazu zählt auch das Sonderkündigungsrecht. Unter welchen Voraussetzungen davon Gebraucht gemacht werden kann, gibt unter anderem das bürgerliche Gesetzbuch vor.

Als Mieter ist man gut beraten, sich rechtzeitig Gedanken darüber zu machen, ob der Mietvertrag aus besonderem Grund gekündigt werden soll. Zum einen gelten auch hier Fristen. Zum anderen sollte man sicher sein, bis zum Ende des Mietverhältnisses eine neue Wohnung bzw. ein neues Haus gefunden zu haben.

Sonderkündigungsrecht bei Mieterhöhung

Eine der typischen Situationen, in denen Mietern ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wird, ist eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Maßgeblich, insbesondere mit Blick auf die Kündigungsfrist ist hier Paragraf 561 Absatz 1 des BGB.

Ein Beispiel:

Der Vermieter kündigt die Mieterhöhung im Januar an. Der Mieter hat dann die Möglichkeit, bis Ende März zu Ende Mai zu kündigen.

Sonderkündigungsrecht bei einer Mieterhöhung nach einer Modernisierung

Modernisierungen werden in der Regel als Anlass genommen, die Miete anzupassen. Wenn Mieter daraufhin tiefer in die Tasche greifen müssen, können sie ihr Sonderkündigungsrecht geltend machen. Hier gelten die gleichen Kündigungsfristen wie bei der Sonderkündigung nach einer Mieterhöhung.

Sonderkündigungsrecht nach einer Mieterhöhung im sozialen Wohnungsbau

Wird die Miete im sozialen Wohnungsbau angehoben, greift in puncto Sonderkündigungsrecht Paragraf 11 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBinG). Möglich ist die Kündigung in dem Fall bis zum dritten Tag des Monats, ab dem die höhere Miete verlangt wird.

Ein Beispiel:

Angenommen der Vermieter kündigt die Mieterhöhung zum 1. April an, besteht für den Mieter bis zum 3. April die Möglichkeit, zum 30. April zu kündigen.

Sonderkündigungsrecht nach Ankündigung einer Modernisierung

Modernisierung klingt gut, geht teilweise allerdings mit erheblichem Baulärm einher, wenn zum Beispiel neue Leitungen gelegt werden oder eine neue Heizungsanlage montiert wird. Welche Maßnahmen vorgesehen sind und welche Zeit sie in Anspruch nehmen, muss der Vermieter mindestens drei Monate vor Beginn der Arbeiten mitteilen. Wichtig: Sofern sich die Bauarbeiten nicht erheblich auswirken – weder auf den Wohnkomfort noch auf die Miete – besteht kaum eine Chance, per Sonderkündigung eher aus dem Mietvertrag zu kommen. Sofern das Sonderkündigungsrecht greift, gilt folgende Frist:

Ein Beispiel:

Geht die Ankündigung der Modernisierung im Januar zu, kann bis Ende Februar zu Ende März gekündigt werden. Die Kündigung muss also nach Erhalt der Ankündigung bis zum Ende des Folgemonats zum Ende des übernächsten Monats ausgesprochen werden.

Sonderkündigungsrecht bei Verweigerung der Untervermietung

Bietet die Wohnung ausreichend Platz, um ein Zimmer unterzuvermieten, muss der Vermieter vorher gefragt werden. Er muss ebenfalls informiert werden, wer als Untermieter vorgesehen ist. Stimmt der Vermieter dieser Bitte nicht zu, besteht laut Paragraf 540 BGB ein Sonderkündigungsrecht. Einzuhalten ist die gesetzliche Kündigungsfrist.

Sonderkündigungsrecht bei Staffelmietverträgen

Haben Mieter und Vermieter einen Staffelmietvertrag über einen längeren Zeitraum von beispielsweise zehn Jahren abgeschlossen, besteht nach vier Jahren ein Sonderkündigungsrecht. Vorher ist eine Kündigung gemäß Paragraf 557a Absatz 3 BGB nicht möglich. Der Vermieter wiederum darf das Kündigungsrecht des Mieters nicht einschränken, sofern davon ein Zeitraum von mehr als vier Jahren nach Abschluss des Mietvertrages betroffen ist.

Sonderkündigungsrecht nach 30 Jahren Vertragslaufzeit

Dieser Fall dürfte im normalen Alltag eher selten vorkommen: Laut Paragraf 544 BGB besteht bei Verträgen, die über eine Laufzeit von über 30 Jahre abgeschlossen wurden, nach Ablauf von 30 Jahren ein Sonderkündigungsrecht. Gekündigt werden muss unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Sonderkündigungsrecht beim Tod der Mieterin oder des Mieters

Verstirbt die Mieterin bzw. der Mieter, können die Erben das Sonderkündigungsrecht geltend machen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Trauerfalls erfolgen. Als Kündigungsfrist sieht der Gesetzgeber einen Zeitraum von drei Monaten vor. Es gelten die Paragrafen 563a Absatz 2 und 564.

Sonderkündigungsrecht nach Versetzung einer Amtsperson

Die alte Fassung des Paragrafen 570 BGB (vor der Reform des Mietrechts) sah für Amtspersonen ein Sonderkündigungsrecht vor: „Militärpersonen, Beamte, Geistliche und Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten können im Falle der Versetzung nach einem anderen Orte das Mietverhältnis in Ansehung der Räume, welche sie für sich oder ihre Familie an dem bisherigen Garnison- oder Wohnorte gemietet haben, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen.“

Wichtig:

Diese Regelung gilt nur für Zeitmietverträge, die vor dem 1. September 2009 abgeschlossen wurden.

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