Verfassungsklage gegen den Berliner Mietendeckel

Der Berliner Mietendeckel hat von Anfang an Staub aufgewirbelt. Da war es nur eine Frage der Zeit, bis auch die Gerichte sich mit dem Novum im Mietrecht befassen müssen. Aktuell liegen entsprechende Papiere beim Bundesverfassungsgericht. Und auch das Landesverfassungsgericht Berlin darf sich mit der Frage auseinandersetzen, ob der Mietendeckel rechtskonform ist oder der Schritt doch zu gewagt war.

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Nebenkostenaufschub wegen COVID-19

Die Corona-Pandemie ist trotz aller Lockerungen noch längst nicht überstanden. Und nach wie vor bestimmt Kurzarbeit das Leben vieler Verbraucher. Einige haben auch ihren Job verloren und sind dadurch finanziell deutlich schlechter gestellt als vorher. Diese Auswirkungen von COVID-19 sollen durch Sonderregelungen im Mietrecht aufgefangen werden, wonach ein Aufschub der Warmmiete bis Ende Juni möglich ist (wir berichteten). Das heißt: Der Vermieter erhält auch keine Nebenkosten. Das kann fatale Folgen haben.

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Urteil: Außerordentliche Kündigung befristeter Mietverträge

Ist ein Mietvertrag befristet, steht von Anfang an fest, wann das Mietverhältnis endet oder gegebenenfalls verlängert wird. Die außerordentliche Kündigung eines befristeten Mietvertrages bedarf daher bestimmter Voraussetzungen. Werden diese nicht erfüllt, hat der Mieter unter Umständen Anrecht auf Schadenersatz. So die – noch nicht rechtskräftige – Entscheidung des Landgerichts Coburg (Aktenzeichen: 15 O 639/18).

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Pool und Planschbecken im Garten und auf der Terrasse

Zu den vielen Einschränkungen im Zuge der Corona-Krise zählt, dass Frei- und Hallenbäder geschlossen bleiben. Angesichts der teils sommerlichen Temperaturen in den vergangenen Wochen ein vor allem für Kinder schmerzhafter Einschnitt. Damit der Nachwuchs dennoch ein wenig planschen kann, dürfen Mieter im Garten oder der Terrasse, teils sogar auf dem Balkon ein Planschbecken aufstellen – sofern andere nicht belästigt werden. Entscheidend ist unter anderem die Größe und beim Balkon das Gewicht des mobilen Pools.

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Im Mietrecht gibt es kein Gewohnheitsrecht

Auch wenn man sich jahrelang an etwas gewöhnt hat, etwa den zusätzlichen Stauraum im Keller, hat man kein dauerhaftes Anrecht darauf. Entscheidet sich der Vermieter, dass die Fläche nicht mehr durch die Mieter genutzt werden darf, ist schlichtweg Feierabend. Dieses Beispiel lässt sich auf viele Bereiche ausweiten, etwa die Nutzung von Wegen. Denn, darauf verweist der Deutsche Mieterbund: Das Mietrecht kennt kein Gewohnheitsrecht.

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Corona-Krise: bislang kaum Mietausfälle und Stundungen

Schon sehr früh wurde darüber nachgedacht und mit dem Kündigungsschutz auch eine Lösung gefunden, wie man Verbrauchern helfen kann, die aufgrund der Corona-Krise ihre Miete nicht mehr bezahlen können. Dieser Schutzschirm steht, wurde bislang aber kaum in Anspruch genommen. Das ergab eine aktuelle Umfrage des Fachmagazins „Immobilien vermieten und verwalten“ (IVV) zum Status der Mietausfälle bis Ostern. Ansprechpartner waren mehrere Wohnungsunternehmen im Bundesgebiet.

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Der Balkon im Mietrecht: Was ist erlaubt?

Die Corona-Krise zwingt viele Menschen, zu Hause zu bleiben. Froh sein kann, wer in dem Fall einen Balkon oder eine Terrasse hat, um zwischendurch frische Luft schnappen oder ganz einfach abschalten zu können. Dabei sollte man auf Nachbarn und Mitmieter Rücksicht nehmen. Heißt: Das Radio einzuschalten und in Dauerschleife das Lieblingslied in voller Lautstärke zu hören, ist vermutlich keine gute Idee. Ein Buch zu lesen oder sich schlichtweg zu sonnen, stellt hingegen kein Problem dar.

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Beim Heimtraining auf die Lautstärke achten

Die Corona-Pandemie zwingt beinahe jeden, sich neu zu organisieren. Das gilt für die Arbeit, den Einkauf und bei vielen auch für den Sport. Da Fitness-Studios geschlossen haben und Sportvereine mit dem Training aussetzen, bleiben oft nur die eigenen vier Wände, um sich fit zu halten und Kalorien zu verbrennen. Auch dabei muss man sich, selbst in Zeiten von COVID-19, an die Regeln halten. Zu laut sollten die Workouts nicht sein.

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Mietrecht: Beleidigungen führen zur fristlosen Kündigung

Streit unter Mietern oder zwischen Mieter und Vermieter kommt vor. Im Idealfall spricht man sich aus, und die Sache ist erledigt. Damit bleibt der Hausfrieden gewahrt, was gerade in Zeiten von Corona und Kontaktsperre ganz klar von Vorteil ist. Schlimmstenfalls artet der Streit aus. Was dabei absolut tabu sein sollte: Gewalt und Beleidigungen. Denn: Den Vermieter oder andere Mieter als „Schwein“, „Sau“ oder „Arsch“ zu bezeichnen, führt in der Regel direkt zur fristlosen Kündigung.

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Corona-Pandemie: Das müssen Mieter wissen

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden auch mietrechtlich einige Änderungen vorgenommen (wir berichteten). Diese Sonderregeln sind im „Gesetz zur Abmilderung von Covid-19-Folgen“ verankert, das zum 1. April 2020 in Kraft getreten ist. Für Mieterinnen und Mieter, Vermieterinnen und Vermieter ist dabei vor allem die sogenannte Mieterschutzregelung von Belang. Sie sorgt für einen besseren Kündigungsschutz bei Zahlungsverzug aufgrund von Corona. Gibt es einen anderen Kündigungsgrund, etwa Eigenbedarf oder Pflichtverletzungen, greift das neue Gesetz nicht!

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