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Der Balkon im Mietrecht: Was ist erlaubt?

Die Corona-Krise zwingt viele Menschen, zu Hause zu bleiben. Froh sein kann, wer in dem Fall einen Balkon oder eine Terrasse hat, um zwischendurch frische Luft schnappen oder ganz einfach abschalten zu können. Dabei sollte man auf Nachbarn und Mitmieter Rücksicht nehmen. Heißt: Das Radio einzuschalten und in Dauerschleife das Lieblingslied in voller Lautstärke zu hören, ist vermutlich keine gute Idee. Ein Buch zu lesen oder sich schlichtweg zu sonnen, stellt hingegen kein Problem dar.

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Urteile zur Tierhaltung im Mietrecht

Hund, Katze, Maus: Tiere in der Wohnung zu halten, stellt in der Regel kein Problem dar. Immer vorausgesetzt, die zwei-, vier- oder mehrbeinigen Mitbewohner werden artgerecht gehalten und sind laut Mietvertrag und Hausordnung gestattet. Gerade bei exotischen Tieren ist es allerdings ratsam, vorher mit dem Vermieter zu sprechen. Das gilt im Übrigen auch für Bienen. Ganze Völker in einer Mietwohnung bzw. auf dem Balkon zu halten, setzt eine Erlaubnis voraus – sagt das Amtsgericht Hamburg-Harburg.

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Mieter dürfen Vögel auf dem Balkon füttern

Der Balkon macht letztlich zwar nur ein paar Quadratmeter aus, sorgt mitunter aber für reichlich Zoff unter Mietern und mit dem Vermieter. Das fängt beim Grillen an, geht mit dem Rauchen weiter und endet beim Streit über eine neue Markise. Doch selbst das Füttern von Vögeln beschäftigt inzwischen deutsche Gerichte. Das Urteil des Landgerichtes Berlin: Vom Prinzip spricht nichts gegen Meisenknödel und Co. (Aktenzeichen: 65 S 540/09).

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Mietrechtsurteil: Brandschutz vor Sicherheit

Die Haustür nachts fest zu verschließen, gehört in vielen Mietobjekten zum Pflichtprogramm. Geprägt ist diese Vorschrift von der Angst vor Einbrechern. Was dabei leider vergessen wird: Sollte ein Feuer ausbrechen, stellt die verschlossene Tür ein Hindernis dar. Erst nach dem Schlüssel zu kramen oder ihn gar aus der Wohnung holen zu müssen, sorgt zusätzlich für Panik. Deshalb hat das Landgericht Frankfurt am Main nun den entsprechenden Passus einer Hausordnung außer Kraft gesetzt (Aktenzeichen: 2/13 S 127/12).

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Blätterberge vor der Haustür – die Räumpflicht im Herbst

Sich an der bunten Blätterpracht zu erfreuen, ist die eine Seite der Medaille. Die andere geht einher mit Besen und Schippe. Denn irgendwann fällt das Laub vom Baum und muss entfernt werden. Das gilt insbesondere auf Gehwegen. Zum einen, weil Passanten auf den nassen Blättern ausrutschen könnten. Zum anderen, weil mögliche Hindernisse – wie etwa eine kleine Stolperkante – vom Laub verdeckt werden.

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