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Hund, Katze, Maus: Tiere in der Wohnung zu halten, stellt in der Regel kein Problem dar. Immer vorausgesetzt, die zwei-, vier- oder mehrbeinigen Mitbewohner werden artgerecht gehalten und sind laut Mietvertrag und Hausordnung gestattet. Gerade bei exotischen Tieren ist es allerdings ratsam, vorher mit dem Vermieter zu sprechen. Das gilt im Übrigen auch für Bienen. Ganze Völker in einer Mietwohnung bzw. auf dem Balkon zu halten, setzt eine Erlaubnis voraus – sagt das Amtsgericht Hamburg-Harburg.

Bienen auf dem Balkon einer Mietwohnung

Allzu häufig dürfte es nicht vorkommen, dass Mieter Bienenvölker in ihrer Wohnung halten. In der Regel stehen die Körbe bzw. Kisten mit den gelb-schwarz gestreiften Honiglieferanten auf Grünflächen oder den Dächern von größeren Wohnkomplexen – eher selten auf dem Balkon einer Wohnung. Daher kann man, so das Amtsgericht Hamburg-Harburg (Aktenzeichen 641 C 377/13) nicht mehr von einem üblichen Gebrauch der Mietsache sprechen.

Einerseits würden die Interessen des Vermieters, andererseits die der übrigen Mitbewohner beeinträchtigt. Daher ist das Halten von Bienenvölkern aus Sicht der Richter genehmigungspflichtig. Wer also in Zukunft eigenen Honig auf dem Balkon ernten möchte, muss vorher den Vermieter fragen.

Kündigung wegen frei laufender Hunde

Deutlich häufiger in Wohnungen anzutreffen sind Hunde.

Auch hier ist die Hausordnung maßgeblich. Hält man sich nicht daran, droht die Kündigung.

Bestätigt hat das der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 328/19). In dem vorliegenden Fall hatten die Mieter einer Fünf-Zimmer-Wohnung ihre Hunde frei auf den Gemeinschaftsflächen und einem Kinderspielplatz laufen lassen, obwohl es durch die Hausordnung verboten war.

Trotz mehrere Abmahnungen aufgrund der Beschwerden anderer Mieter hielten sich die Tierhalter nicht an das Verbot. Daraufhin sprach der Vermieter die Kündigung aus. Der Fall ging durch mehrere Instanzen. Dabei betonten die Richter, dass es sich um eine erhebliche Pflichtverletzung handele. Letztlich sogar um eine beharrliche Pflichtverletzung, weil man trotz Abmahnung die Hausordnung missachtet habe. Hinzu komme, dass mit dem Verhalten der Hausfrieden gestört worden sei.

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