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Der Balkon macht letztlich zwar nur ein paar Quadratmeter aus, sorgt mitunter aber für reichlich Zoff unter Mietern und mit dem Vermieter. Das fängt beim Grillen an, geht mit dem Rauchen weiter und endet beim Streit über eine neue Markise. Doch selbst das Füttern von Vögeln beschäftigt inzwischen deutsche Gerichte. Das Urteil des Landgerichtes Berlin: Vom Prinzip spricht nichts gegen Meisenknödel und Co. (Aktenzeichen: 65 S 540/09).

Nachbarn dürfen nicht beeinträchtigt werden

Das Mietrecht ist im Hinblick auf die Nutzung des Balkons (und generell der Wohnung) relativ einfach gestrickt. Man kann in den eigenen vier Wänden tun, was man möchte. Das gilt allerdings nur, wenn die Mietsache oder andere Mieter im Haus nicht beeinträchtigt werden. Und genau an dem Punkt entbrennen in der Regel die Streitereien. Denn darüber, was das übliche Maß ist und ab wann man über das Ziel hinausschießt, herrscht selten Einigkeit.

Das betrifft auch die Frage, ob und in welchem Umfang man im Winter Singvögel auf dem Balkon füttern darf. Einige Mieter hängen Knödel oder stellen kleine Teller mit Körnern auf, andere sorgen mit Futterhäuschen und Tränken dafür, dass die Piepmätze auch in der kalten Jahreszeit bestens versorgt sind. Ob das gestattet ist oder nicht, musste jüngst das Landgericht Berlin entscheiden.

Tauben sind tabu

Das Urteil fiel zugunsten der Vogelfreunde aus. Singvögel zu füttern darf weder vom Vermieter noch von den Nachbarn untersagt werden. Sollte der Balkon durch Vogelkot verunreinigt werden, sei diese ortsüblich und somit hinzunehmen. Der Spaß hört jedoch auf, wenn man sich auch um Tauben kümmert. Denn die Renner der Lüfte sind nicht nur deutlich lauter. Sie übertragen im schlimmsten Fall auch Krankheiten. Aus diesen Gründen dürfen Vermieter über die Hausordnung klipp und klar verbieten, dass Tauben gefüttert werden. Verstößt man gegen diese Vorschrift, drohen Abmahnung und Kündigung.

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