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Die Haustür nachts fest zu verschließen, gehört in vielen Mietobjekten zum Pflichtprogramm. Geprägt ist diese Vorschrift von der Angst vor Einbrechern. Was dabei leider vergessen wird: Sollte ein Feuer ausbrechen, stellt die verschlossene Tür ein Hindernis dar. Erst nach dem Schlüssel zu kramen oder ihn gar aus der Wohnung holen zu müssen, sorgt zusätzlich für Panik. Deshalb hat das Landgericht Frankfurt am Main nun den entsprechenden Passus einer Hausordnung außer Kraft gesetzt (Aktenzeichen: 2/13 S 127/12).

Tödliche Gefahr durch Feuer wird verkannt

Das Urteil bezieht sich auf den Beschluss einer Eigentümerversammlung, wonach die Haustür über Nacht verschlossen bleiben muss. Dagegen hatte einer der Eigentümer geklagt. Grund: Durch die verriegelte Tür würden die Fluchtmöglichkeiten im Fall eines Brandes erheblich eingeschränkt. Dieser Argumentation schlossen sich die Richter an.

Sie betonten, dass ein Feuer schnell zur tödlichen Gefahr werden könne. Die Entscheidung der Eigentümerversammlung widerspreche daher einer ordnungsgemäßen und dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung. Kurzum: Nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt am Main tritt das Sicherungsinteresse hinter den Brandschutz zurück.

Sinnvolle Investition: Panikschlösser

Das heißt nicht, dass ein Mietobjekt über Nacht ungesichert bleiben muss und Einbrechern gewissermaßen Tür und Tor offenstehen. Es gibt die Möglichkeit, eine Tür zu verschließen und sie im Notfall jederzeit – auch ohne Schlüssel – von innen zu öffnen. Dazu müssen sogenannte Panikschlösser eingebaut werden. Die Tür kann von innen und von außen verriegelt werden. Um sie dann von innen aufzumachen, reicht es, die Türklinke zu betätigen. Simpel und effektiv. Vor allem aber werden die Schlösser allen Ansprüchen gerecht: denen nach Sicherheit und denen des Brandschutzes.

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Eine Antwort zu “Mietrechtsurteil: Brandschutz vor Sicherheit”

  1. FastMig sagt:

    Der Gesetzgeber hat zahlreiche Brandschutzvorschriften erlassen, um das Brandrisiko in Unternehmen zu minimieren. Laut Betriebssicherheits- und Arbeitsstattenverordnung muss der Unternehmer die Arbeitsstatten so gestalten und betreiben, dass die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter gewahrleistet wird. Dazu gehort auch der Schutz der Belegschaft vor Brandgefahren. Das Arbeitsschutzgesetz schreibt beispielsweise vor, dass der Arbeitgeber fur Ma?nahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekampfung und Evakuierung sorgen muss. Au?erdem ist er dazu verpflichtet, seine Mitarbeiter entsprechend zu unterweisen. Ubrigens: Bereits beim Bau eines Betriebsgebaudes mussen Bauherren laut Bauordnungsrecht Vorgaben zum Brandschutz beachten. Dazu zahlen unter anderem eine feuerresistente Gebaudekonstruktion, Verzicht auf brennbare Baustoffe, Einbau von Brandwanden sowie eine feuerbestandige Abtrennung von Technikraumen – soweit vorhanden.

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