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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit gleich zwei Urteilen die Rechte von Mietern gestärkt. In beiden Fällen ging es um Eigenbedarfskündigungen. Sie gehören zu den häufigsten Streitthemen zwischen den Vertragspartnern und landen häufig vor Gericht. Jetzt gibt es aufseiten der Mieter mehr Rechtssicherheit und für untere Instanzen klare Vorgaben vom BGH.

Vorgetäuschter Eigenbedarf

Fall eins: Nach dem Verkauf des Hauses wurde dem Mieter mit Hinweis auf Eigenbedarf gekündigt. In die Wohnung, die 2008 für 500 Euro Monatsmiete bezogen worden war, sollte der neue Hausmeister einziehen. Der Mieter packte seine sieben Sachen – allerdings erst nach einer Räumungsklage. Später stellte sich heraus, dass statt des Hauswartes eine Familie ohne Hausmeistertätigkeiten in die Wohnung eingezogen war.

Der ehemalige Mieter klagte, weil der Eigenbedarf aus seiner Sicht nur vorgetäuscht war. In den Vorinstanzen kam der Vermieter mit seiner Argumentation noch durch. Er gab an, der Hausmeister habe sich eine Woche vorher überlegt, wegen seiner Knieschmerzen doch nicht den in dritten Stock zu ziehen. Die Richter am BGH werteten die Aussage als „nicht plausibel und kaum nachvollziehbar“.

Vermieter in der Pflicht

Der Vermieter sei in der Pflicht, plausibel nachzuweisen, weshalb der Eigenbedarf doch nicht zur Anwendung kam. Anderenfalls müssten Gerichte davon ausgehen, dass es sich um eine „Vortäuschung“ und um eine „unberechtigte Kündigung“ handelt. Daraus leitet der BGH weiter ab, dass der Vermieter zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist – aufgrund der Kosten für den Umzug und eine gegebenenfalls höhere Miete (Aktenzeichen: VIII ZR 44/16)

Klare Leitlinien für Mietstreitigkeiten

Fall zwei: Laut BGH ist eine Kündigung aus Eigenbedarf, um die Wohnung später als Büro- oder Geschäftsräume zu nutzen, nur in besonderen Fällen möglich. Der Bundesgerichtshof gab die klare Anweisung, dass Gerichte künftig jeden Einzelfall genau prüfen müssen. Dabei geht es in erster Linie darum, ob die Interessen des Eigentümers gerechtfertigt sind oder nicht. Das Urteil enthält klare Leitlinien für untere Instanzen. Im konkreten Fall war einem Mieter nach 40 Jahren gekündigt worden, weil der Mann der Vermieterin die Akten seiner Beratungsfirma in der Wohnung lagern wollte (Aktenzeichen: VIII ZR 45/16).

Wie ist Ihre Meinung zur Eigenbedarfskündigung aus Sicht des Mieters und des Vermieters? Hinterlassen Sie uns doch etwas weiter unten einen konstruktiven Kommentar!

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