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Pool und Planschbecken im Garten und auf der Terrasse

Zu den vielen Einschränkungen im Zuge der Corona-Krise zählt, dass Frei- und Hallenbäder geschlossen bleiben. Angesichts der teils sommerlichen Temperaturen in den vergangenen Wochen ein vor allem für Kinder schmerzhafter Einschnitt. Damit der Nachwuchs dennoch ein wenig planschen kann, dürfen Mieter im Garten oder der Terrasse, teils sogar auf dem Balkon ein Planschbecken aufstellen – sofern andere nicht belästigt werden. Entscheidend ist unter anderem die Größe und beim Balkon das Gewicht des mobilen Pools.

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Im Mietrecht gibt es kein Gewohnheitsrecht

Auch wenn man sich jahrelang an etwas gewöhnt hat, etwa den zusätzlichen Stauraum im Keller, hat man kein dauerhaftes Anrecht darauf. Entscheidet sich der Vermieter, dass die Fläche nicht mehr durch die Mieter genutzt werden darf, ist schlichtweg Feierabend. Dieses Beispiel lässt sich auf viele Bereiche ausweiten, etwa die Nutzung von Wegen. Denn, darauf verweist der Deutsche Mieterbund: Das Mietrecht kennt kein Gewohnheitsrecht.

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Der Balkon im Mietrecht: Was ist erlaubt?

Die Corona-Krise zwingt viele Menschen, zu Hause zu bleiben. Froh sein kann, wer in dem Fall einen Balkon oder eine Terrasse hat, um zwischendurch frische Luft schnappen oder ganz einfach abschalten zu können. Dabei sollte man auf Nachbarn und Mitmieter Rücksicht nehmen. Heißt: Das Radio einzuschalten und in Dauerschleife das Lieblingslied in voller Lautstärke zu hören, ist vermutlich keine gute Idee. Ein Buch zu lesen oder sich schlichtweg zu sonnen, stellt hingegen kein Problem dar.

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Weihnachtsdekoration und -Beleuchtung im Mietrecht

Zur Advents- und Weihnachtszeit wird in vielen Haushalten eifrig dekoriert. Das reicht von der kleinen Lichterkette im Flur bis hin zur Tanne in der guten Stube. Doch bisweilen sind es auch tausende Lichter, die rund um die Uhr blinken und die Nachbarn in den Wahnsinn treiben. Spätestens dann stellt sich die Frage, was mietrechtlich erlaubt ist – wobei es dabei weniger um den guten Geschmack, sondern eher darum geht, inwieweit die Weihnachtsdekoration als Belästigung empfunden wird.

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Mieter dürfen Vögel auf dem Balkon füttern

Der Balkon macht letztlich zwar nur ein paar Quadratmeter aus, sorgt mitunter aber für reichlich Zoff unter Mietern und mit dem Vermieter. Das fängt beim Grillen an, geht mit dem Rauchen weiter und endet beim Streit über eine neue Markise. Doch selbst das Füttern von Vögeln beschäftigt inzwischen deutsche Gerichte. Das Urteil des Landgerichtes Berlin: Vom Prinzip spricht nichts gegen Meisenknödel und Co. (Aktenzeichen: 65 S 540/09).

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