Zu den vielen Einschränkungen im Zuge der Corona-Krise zählt, dass Frei- und Hallenbäder geschlossen bleiben. Angesichts der teils sommerlichen Temperaturen in den vergangenen Wochen ein vor allem für Kinder schmerzhafter Einschnitt. Damit der Nachwuchs dennoch ein wenig planschen kann, dürfen Mieter im Garten oder der Terrasse, teils sogar auf dem Balkon ein Planschbecken aufstellen – sofern andere nicht belästigt werden. Entscheidend ist unter anderem die Größe und beim Balkon das Gewicht des mobilen Pools.
Abkühlung in Corona-Zeiten
Ein wenig Abkühlung kann nicht schaden. Das gilt umso mehr mit Blick nach vorne. Denn auf den Urlaub am Meer oder den Besuch im Schwimmbad wird man vermutlich noch Wochen oder Monate warten müssen. Steigen die Temperaturen, bieten ein Planschbecken oder ein mobiler Pool zumindest etwas Abwechslung und eine kleine Erfrischung.
Doch bevor man jetzt in den Baumarkt stürmt, im Spielwarengeschäft fragt oder online ordert:
Mit dem Vermieter zu sprechen, ob etwas gegen einen Mini-Pool oder das kleine Becken für die Kinder spricht, gehört zum guten Ton.
Und das unabhängig davon, ob das Amtsgericht Kerpen (Aktenzeichen 20 C 443/01) entschieden hat, dass Planschbecken und Pools als Spielgeräte auch ohne die Genehmigung des Vermieters aufgebaut werden dürfen.
Nachbarn nicht belästigen
Doch das Amtsgericht Kerpen hält auch ein „Aber“ bereit. Damit der Spaß am und im Wasser nicht zum Ärgernis wird, sollte man darauf achten, die Nachbarn nicht zu belästigen oder zu beeinträchtigen. Wichtig ist zum Beispiel, dass der Gemeinschaftsgarten auch weiterhin von allen genutzt werden kann, trotz Planschbecken.
Auch bei allzu lautem Toben oder heftigem Planschen und Wasserspritzern droht mitunter Ungemach. Das betrifft auch den kleinen Pool oder das Becken auf dem Balkon!
Das Wasser darf weder die Nachbarn stören noch die Bausubstanz beschädigen. Noch schlimmer wäre es, einen riesigen Pool auf einen Mini-Balkon zu installieren. Denn: Stürzt der Balkon ein, haftet der Mieter für alle Schäden.
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