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Im Mietrecht gibt es kein Gewohnheitsrecht

Auch wenn man sich jahrelang an etwas gewöhnt hat, etwa den zusätzlichen Stauraum im Keller, hat man kein dauerhaftes Anrecht darauf. Entscheidet sich der Vermieter, dass die Fläche nicht mehr durch die Mieter genutzt werden darf, ist schlichtweg Feierabend. Dieses Beispiel lässt sich auf viele Bereiche ausweiten, etwa die Nutzung von Wegen. Denn, darauf verweist der Deutsche Mieterbund: Das Mietrecht kennt kein Gewohnheitsrecht.

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Mietrecht: Blumen im Flur und Fahrräder im Keller

Mieter dürfen üblicherweise die eigene Wohnung und darüber hinaus auch den Keller, den Flur und das Grundstück nutzen. Die einen stellen ihr Fahrrad im Hauseingang ab. Andere schmücken das Treppenhaus mit Blumen und Nippes. Doch wie weit darf man gehen und was davon ist erlaubt? Darüber herrscht bisweilen Uneinigkeit. Dann müssen Gerichte entscheiden, ob die Geranie einfach nur hübsch oder vielleicht doch nervig ist und welcher Parkplatz dem Fahrrad zugewiesen wird.

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