Diese Seite teilen, versenden oder drucken: Share on Facebook0Tweet about this on TwitterShare on Google+0Email this to someonePrint this page

Ist ein Mietvertrag befristet, steht von Anfang an fest, wann das Mietverhältnis endet oder gegebenenfalls verlängert wird. Die außerordentliche Kündigung eines befristeten Mietvertrages bedarf daher bestimmter Voraussetzungen. Werden diese nicht erfüllt, hat der Mieter unter Umständen Anrecht auf Schadenersatz. So die – noch nicht rechtskräftige – Entscheidung des Landgerichts Coburg (Aktenzeichen: 15 O 639/18).

Verkauf des Objekts ist kein Kündigungsgrund

Der vorliegende Fall: Die Klägerin hatte 2015 einen auf zehn Jahre befristeten Gewerbemietvertrag unterschrieben. Um in den Räumen Kinder betreuen zu können, investierte die Frau 15.000 Euro und nahm die Renovierungsarbeiten in Eigenregie vor. Im Gegenzug kürzte der Vermieter die monatliche Mietforderung von 300 auf 175 Euro. Auf diese Weise sollte die Investition zurückfließen.

Die böse Überraschung folgte nur drei Jahre später. Im Jahr 2018 erhielt die Klägerin die Kündigung. Als Grund führte der Vermieter den Verkauf der Immobilie an. Der ehemaligen Mieterin entstanden dadurch enorme Kosten. Die Miete für die Ersatzräume belief sich auf 600 Euro pro Monat. Hinzu kam auch hier ein stattlicher Betrag für die nötige Renovierung: 20.000 Euro. Um die Forderung nach Schadenersatz entbrannte schließlich der Streit.

Pflichten als Vermieter verletzt

Der Vermieter lehnte es ab, die Forderung zu bezahlen. Die Mieterin hätte sich rechtlich beraten lassen können, ehe sie neue Räume anmietet, und dann auch erkennen müssen, dass die Kündigung unwirksam war. Das Landgericht Coburg sah dies anders.

Eine ordentliche Kündigung sei aufgrund der Befristung auf zehn Jahre von vornherein nicht möglich gewesen.

Mit der unwirksamen Kündigung habe der Vermieter deshalb gegen seine Pflichten verstoßen.

Der Verkauf der Immobilie sei kein wichtiger Grund und rechtfertige dementsprechend auch keine außerordentliche Kündigung des Gewerbemietvertrages.

Hinzu kommt: Der Vermieter hatte bereits am Anfang der Verhandlung eingestanden, dass es die Kündigung unwirksam war. Eine Mitschuld der Mieterin stellte das Gericht nicht fest.

Wie ist Ihre Meinung zu diesem Thema? Wir freuen uns auf Ihr Feedback – hinterlassen Sie uns doch etwas weiter unten einen konstruktiven Kommentar!

Fanden Sie diesen Artikel informativ? Bitte bewerten Sie!

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne - (3 Stimme(n) - Durchschnitt: 5,00 von 5)
Loading...

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.