Das wegweisende Mietrecht-Urteil, auf das viele gewartet hatten, blieb aus. Der Bundesgerichtshof, der sich heute mit der Frage befassen musste, ob es rechtens ist, einem Raucher aufgrund der Geruchsbelästigung die Wohnung zu kündigen, verwies den Fall zurück an das Landgericht. Friedhelm Adolfs, der inzwischen Deutschlands berühmtester Tabakkonsument sein dürfte, kann damit vorerst in seiner Düsseldorfer Wohnung bleiben.
Hintergrund: Friedhelm Adolfs ist Raucher. Nach eigener Aussage konsumiert er 15 Zigaretten am Tag. Damit raucht er zwar nicht exzessiv, gleichwohl sorgen die Glimmstängel aber für Ärger im Haus. Denn der 76-Jährige lüftet – wenn überhaupt – nur sporadisch und leert auch den Aschenbecher nur ab und an. Die Vermieterin sieht darin einen „schwerwiegenden Pflichtverstoß“ und sprach 2013 die fristlose Kündigung aus. Die Begründung: Statt sich darum zu bemühen, die Geruchsbelästigung in Grenzen zu halten, sorge der Mieter mit seinem Verhalten dafür, dass der Qualm von der Parterrewohnung in den Flur ziehe. Das sei den Nachbarn gegenüber unzumutbar.
Das Landgericht Düsseldorf hatte die Kündigung des Rauchers bereits als rechtmäßig eingestuft. Aufgabe des Bundesgerichtshofes war es nun, zu klären, ob die Vorinstanzen den Fall richtig eingeschätzt oder möglicherweise doch Fehler gemacht hatten. Die Prüfung ergab heute, dass sich die Richter am Landgericht seinerzeit offenbar nicht ausreichend mit der Sachlage befasst hatten. Jetzt sind sie wieder an der Reihe. Schon zu Anfang der Verhandlung äußerte Richterin Karin Milger Zweifel: Sie könne sich nur schwer vorstellen, dass der Rauch aus der Wohnung so stark stinke, dass der Hausfrieden gestört werde. Der BGH-Anwalt des Beklagten sieht sich dadurch bestätigt. Er monierte im Urteil des Landgerichts „erhebliche Rechtsfehler“. Für Friedhelm Adolfs ist es immerhin ein kleiner Sieg.
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