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Meldet ein Vermieter Eigenbedarf an und kündigt seinem Mieter, landet der Fall häufig vor Gericht. Zwar sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Paragraf 573 die Kündigung wegen Eigenbedarf vor. Dazu muss allerdings eine Vielzahl von Bedingungen erfüllt werden. Das betrifft unter anderem die Begründung des Eigenbedarfs. Das beweist ein Fall, der vor dem Amtsgericht Leonberg verhandelt wurde (Urteil vom 16. Mai 2019, Aktenzeichen 8 C 34/19).

Pauschale Begründung ist unzureichend

Im vorliegenden Fall hatte die Mieterin Zweifel daran, dass die Eigenbedarfskündigung rechtmäßig ist. Die Vermieter begründeten den Schritt mit dem Umstand, dass aufgrund der Trennung des Paares und somit einer familiären Veränderung eine Privatnutzung anstehe.

Die Mieterin widersprach der Kündigung.

Aus dem Schreiben gehe nicht eindeutig hervor, warum und für wen die Wohnung künftig benötigt werde.

Es kam, wie es kommen musste: Eine Klage, eingereicht durch die Vermieter. Sie bestanden darauf, dass die Wohnung geräumt wird. Diesem Wunsch schoben die Richter in Leonberg allerdings einen Riegel vor.

Eine Kündigung wegen Eigenbedarf setze voraus, dass die Person genannt wird, für die die Wohnung bestimmt ist, und aus welchem Grund die Wohnung benötigt wird.

In dieser Hinsicht war das Schreiben der klagenden Vermieter schlichtweg zu pauschal gehalten.

Person muss explizit genannt werden

Eine der Hauptvoraussetzungen, um überhaupt Eigenbedarf geltend machen zu können, ist, dass der Vermieter selbst oder ein naher Verwandter die Wohnung benötigt.*) Daher ist es zwingend nötig, die entsprechende Person explizit zu benennen. Das war im Leonberger Fall nicht gegeben. Zwar habe man aufgrund des Hinweises der Trennung davon ausgehen können, dass einer der beiden Vermieter in die Wohnung einziehen wird. Ein solcher Hinweis reiche jedoch nicht aus, betonten die Richter.

BGB Paragraf 573, Absatz 2, Satz 2:

„Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn, der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.“

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