Diese Seite teilen, versenden oder drucken: Share on Facebook0Tweet about this on TwitterShare on Google+0Email this to someonePrint this page

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden auch mietrechtlich einige Änderungen vorgenommen (wir berichteten). Diese Sonderregeln sind im „Gesetz zur Abmilderung von Covid-19-Folgen“ verankert, das zum 1. April 2020 in Kraft getreten ist. Für Mieterinnen und Mieter, Vermieterinnen und Vermieter ist dabei vor allem die sogenannte Mieterschutzregelung von Belang. Sie sorgt für einen besseren Kündigungsschutz bei Zahlungsverzug aufgrund von Corona. Gibt es einen anderen Kündigungsgrund, etwa Eigenbedarf oder Pflichtverletzungen, greift das neue Gesetz nicht!

Miete muss weiter gezahlt werden

Das Leben vieler Bürgerinnen und Bürger wird durch Covid-19 gerade auf den Kopf gestellt. In den Sorgen um die Zukunft schwingt bei einigen die Sorge um die Wohnung mit. Denn ohne ausreichendes Einkommen sind auch die Mietzahlungen gefährdet. Hier soll die Mieterschutzregelung für Entlastung sorgen. Das heißt allerdings nicht, dass man die Mietzahlung einfach einstellen darf.

Der Berliner Mieterverein hat einen Flyer herausgebracht, in dem mit einigen Missverständnissen rund um Corona und das Mietrecht aufgeräumt wird. Darin heißt es klipp und klar:

„MieterInnen sind grundsätzlich zur Mietzahlung verpflichtet.“

Bleibt die Miete mehr als einen Monat aus, ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, unabhängig vom Grund der Zahlungsprobleme. Mit der Neuregelung des Mietrechts sind Zahlungsausfälle, die auf Corona basieren, jetzt ausgenommen.

Corona-Zusammenhang muss nachgewiesen werden

„Die Vorschrift erfasst nur Zahlungsrückstände, die vom 1. April bis 30. Juni 2020 entstehen“, erklärt der Mieterverein. Aber: Kommt es zum Streit zwischen Mieter und Vermieter, muss nachgewiesen werden, dass die Zahlungen aufgrund der Corona-Pandemie ausgeblieben sind. Dazu eignen sich, so der Flyer, unter anderem Bescheinigungen des Arbeitgebers oder Nachweise, dass man staatliche Leistungen beantragt hat.

Ebenso wichtig: „Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 berechtigen nur für die Dauer von 24 Monaten nicht zur Kündigung.“ Das heißt, Mieterinnen und Mieter haben zwei Jahre Zeit, den Miet- oder Pachtrückstand auszugleichen. Zudem müssen Sie mit Zinsen für die ausstehende Miete rechnen.

Danach gilt: „Werden die Mietschulden bis 30.6.2022 nicht getilgt, kann ab 1. Juli 2022 die Kündigung wegen Zahlungsverzugs nachgeholt werden.“

Den Flyer des Berliner Mietvereins finden Sie hier. Bitte beachten Sie: Die Hinweise rund um die Corona-Pandemie gelten jeweils zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

Wie ist Ihre Meinung zu diesem Thema? Wir freuen uns auf Ihr Feedback – hinterlassen Sie uns doch etwas weiter unten einen konstruktiven Kommentar!

Fanden Sie diesen Artikel informativ? Bitte bewerten Sie!

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne - (2 Stimme(n) - Durchschnitt: 5,00 von 5)
Loading...

Eine Antwort zu “Corona-Pandemie: Das müssen Mieter wissen”

  1. […] im Mietrecht aufgefangen werden, wonach ein Aufschub der Warmmiete bis Ende Juni möglich ist (wir berichteten). Das heißt: Der Vermieter erhält auch keine Nebenkosten. Das kann fatale Folgen […]

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.