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Kein Gas heißt in vielen Wohnungen, dass weder geheizt, gekocht noch warm geduscht werden kann. Ein echtes Problem also. Vor allem dann, wenn es sich über Wochen hinwegzieht, ohne dass die Mieter vom Vermieter regelmäßig informiert werden. In einem solchen Fall haben Mieter unter Umständen das Recht, eine einstweilige Verfügung zu beantragen und so etwas Druck auf den Vermieter auszuüben. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor (Beschluss vom 9. September 2019, Aktenzeichen: 65 T 66/19).

Vermieter informierte nur unzureichend

Mai 2019: In einem Berliner Mietshaus hatte die Gasversorgung den Geist aufgegeben. Dieser Zustand sollte, so die Auskunft der Vermieterin, zwei bis maximal drei Wochen anhalten, ehe alles repariert ist. Immerhin: Es wurden provisorische Duschen eingerichtet und elektrische Kochplatten an die Mieter verteilt.

Nachdem drei Wochen verstrichen waren, lief die Gasversorgung immer noch nicht. Auch von der Vermieterin gab es zum Fortschritt und zur Dauer der Arbeiten keine Informationen mehr.

Deshalb beantragte einer der Mieter eine einstweilige Verfügung beim Amtsgericht, das Problem umgehend zu beseitigen.

Letztlich dauerte es sechs Wochen, bis der Gasbrenner seinen Dienst wieder aufnahm. Da stellte sich dann die Frage: War die einstweilige Verfügung rechtmäßig und wer kommt für die Verfahrenskosten auf?

Recht auf mangelfreie Wohnungen

Vor dem Landgericht Berlin bekam der Mieter Recht. Zum einen, so die Richter, habe man laut Paragraf 535 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anrecht auf eine mangelfreie Wohnung. Zum anderen habe die Vermieterin zwar versucht, das Gasproblem zu beheben. Für die Mieter sei jedoch nicht ersichtlich gewesen, wann es wieder warmes Wasser gibt.

Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, erklärt: „Als entscheidend sah das Gericht hier auch an, dass die Vermieterin die Mieter nicht über die Verzögerung der Arbeiten und deren mögliche Dauer informiert hatte. Die einstweilige Verfügung sei in dieser Situation berechtigt gewesen.“ Alternativ zur einstweiligen Verfügung hätte, so die Expertin, auch eine Mietminderung vorgenommen werden können. Vor einem solchen Schritt sollte man sich allerdings vom Mieterbund oder einem Fachanwalt unbedingt beraten lassen.

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