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Streit unter Mietern oder zwischen Mieter und Vermieter kommt vor. Im Idealfall spricht man sich aus, und die Sache ist erledigt. Damit bleibt der Hausfrieden gewahrt, was gerade in Zeiten von Corona und Kontaktsperre ganz klar von Vorteil ist. Schlimmstenfalls artet der Streit aus. Was dabei absolut tabu sein sollte: Gewalt und Beleidigungen. Denn: Den Vermieter oder andere Mieter als „Schwein“, „Sau“ oder „Arsch“ zu bezeichnen, führt in der Regel direkt zur fristlosen Kündigung.

Vertragliche Nebenpflicht verletzt

Zum Thema „Beleidigung“ gibt es mietrechtlich gleich eine ganze Reihe von Urteilen. Die Richtersprüche beweisen: Viel Spielraum bleibt nicht. Wer sich nicht am Riemen reißt, muss gehen.

Die Erfahrung machte auch ein Mieter aus Dortmund. Er war nicht nur aufgrund von Lärmbelästigung aufgefallen, sondern auch mit übelsten Beleidigungen gegenüber einer Mitmieterin. „Drecksau“ und „Schlampe“ waren noch die netteren Beschimpfungen. Als die Polizei eingreifen musste, war Schluss.

Weil er den Hausfrieden störte, wurde dem Mann gekündigt.

Das Amtsgericht Dortmund (Aktenzeichen 1 S 62/16) erklärte: Der Mieter habe „seiner persönlichen Missachtung gegenüber der Person Ausdruck verliehen, den Tatbestand der Beleidigung verwirklicht und mithin seine bestehende vertragliche Nebenpflicht verletzt“.

Hausfrieden gestört

Dass Beleidigungen, auch gegen Personen, die zwar im Haus arbeiten, aber nicht dort wohnen, Konsequenzen haben müssen, betont das Amtsgericht Neuruppin (Aktenzeichen 43 C 61/18). Einem Mieter wurde seine derbe Wortwahl zum Verhängnis. Nachdem sein Hund ins Treppenhaus uriniert und die Haushälterin eines Mieters ihn aufgefordert hatte, die Hinterlassenschaft zu beseitigen, rastete er aus. Die Kündigung folgte auf dem Fuße, da die Frau ebenfalls dem „Schutzbereich des zu wahrenden Hausfriedens“ unterliege. Das Mietverhältnis fortzusetzen, sei nicht zumutbar.

Selbst der Bundesgerichtshof musste sich bereits mit Beleidigungen befassen (Aktenzeichen VI ZR 496/15). Im konkreten Fall hatte der Mieter seinem Vermieter Kurznachrichten geschickt. In den SMS beschimpfte er den Hauseigentümer als „Lusche allerersten Grades“, „Schweinebacke“ und „kleiner Bastard“. Das Mietverhältnis wurde daraufhin sofort beendet. Allerdings gab es kein Schmerzensgeld für den Vermieter. Angesichts der Art der Beleidigungen sei eine Verurteilung wegen der Verletzung der Persönlichkeitsrechte noch nicht gerechtfertigt.

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