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Um die Verbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, werden immer mehr Veranstaltungen abgesagt oder auf unbestimmte Zeit verschoben. Das ist zwar ärgerlich, letztlich aber der einzig sinnvolle Schritt. Gleichwohl haben Verbraucher auch in Zeiten von Covid-19 Rechte, falls sie für ein Fußballspiel, ein Konzert oder einen Messebesuch eine Eintrittskarte gekauft haben. Welche Verbraucherrechte Ticketinhaber geltend machen können: hier eine kurze Übersicht.

Eintrittspreis erstatten lassen

Ob der Veranstalter selbst oder eine Behörde wie das Gesundheitsamt entscheidet, beispielsweise ein Konzert nicht stattfinden zu lassen, ist für die Rechte von Verbrauchern nicht relevant.

Entscheidend für den Erstattungsanspruch ist, so Parsya Baschiri von der Verbraucherzentrale Bremen, dass der Veranstalter seiner Leistungspflicht nicht nachkommt – was übrigens auch bei Geisterspielen der Fall ist.

Dabei muss unterschieden werden, ob für die Veranstaltung ein fester Termin vereinbart war oder ein Zeitraum. Das ist wichtig, falls das Ereignis verschoben werden soll.

„Steht auf der Karte ein festes Datum, müssen Betroffene sich auf die Verschiebung nicht einlassen“, so die Verbraucherschützerin.

Ist indes kein Datum festgelegt oder aber nur ein Zeitraum, kann eine Verschiebung nicht pauschal abgelehnt werden. Dann gilt der schlichtweg der Ersatztermin.

Angst ist kein Erstattungsgrund

Aus Angst vor dem Coronavirus nicht zu einer Veranstaltung zu gehen, steht jedem Bürger offen. „In diesem Fall haben Verbraucher jedoch keinen Anspruch auf Rückerstattung“, betont die Verbraucherzentrale Bremen. Dann spielt es auch keine Rolle, ob es sich um eine Großveranstaltung mit möglicherweise über 1.000 Besuchern handelt oder um ein Konzert im kleinem Rahmen. Es bleibt dann nur die Hoffnung, dass der Veranstalter sich kulant zeigt.

Wenig Chancen sehen die Verbraucherschützer auch bei Ticketversicherungen. Maßgeblich sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Und da haben viele Versicherer längst auf die Coronakrise reagiert. „Wir haben vereinzelt die Erfahrung gemacht, dass Versicherungsanbieter den Coronavirus bereits in ihre Ausschlussgründe reinformuliert haben“, heißt es aus Bremen.

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