Die Gesundheit geht vor. Das gilt mit Blick auf ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Bielefeld (Aktenzeichen 415 C 56/18) auch im Mietrecht. Demnach berechtigt Schimmel im Kinderzimmer Mieter zu einer fristlosen Kündigung, um die Gesundheit des Nachwuchses nicht zu gefährden. Maßgeblich ist dabei, wie bei fast allen Streitigkeiten im Mietrecht, stets der Einzelfall.
Streit um Schimmelursache
Wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt, hatte eine Familie aufgrund von Schimmelbefall im Kinderzimmer fristlos gekündigt. Das passte dem Vermieter nicht. Er wertete die Kündigung als unwirksam und fordert von den Mietern die Zahlung der Miete bis zur fristgerechten Beendigung des Vertrages. Darüber hinaus wollte er Schadenersatz, weil er den Schimmel beseitigen musste.
Denn, so der Vermieter: Die Familie sei selbst dafür verantwortlich gewesen, dass die Wände im Kinderzimmer mit Schimmel befallen seien. Die Mieter hätten die Wände bewusst durchfeuchtet und den Bautrockner, der ihnen zur Verfügung gestellt wurde, nicht genutzt – nur, um kündigen zu können. Auch die Heizung sei abgedreht worden. Der Mieter wiederum führte die Mängel und den Schimmel auf bauliche Fehler zurück.
Für die Gesundheit nicht tragbar
Die Klage des Vermieters wurde abgewiesen. Das vom Gericht in Auftrag gegebene Gutachten eines Sachverständigen ergab, dass die Wände im Kinderzimmer feucht gewesen seien und dafür unter anderem auch bauliche Mängel ursächlich sein können. Einen Nachweis, dass der Schaden bewusst herbeigeführt wurde, gab es nicht – auch nicht seitens des Vermieters. Daher, so das Amtsgericht Bielefeld, sei die fristlose Kündigung gerechtfertigt.
Zur Begründung: Der Mieter sei berechtigt gewesen, auch ohne Einhaltung der Frist den Mietvertrag zu kündigen, weil in dem betroffenen Zimmer ein Kleinkind gewohnt habe. Eine solche Situation sei für den Gesundheitszustand des Kindes nicht tragbar. Zudem müssen keine weiteren Mieten mehr bezahlt werden.
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