Diese Seite teilen, versenden oder drucken: Share on Facebook0Tweet about this on TwitterShare on Google+0Email this to someonePrint this page

In vielen Haushalten ist es üblich, die Schuhe im Eingangsbereich auszuziehen. Für Gäste gibt es manchmal Puschen. Man selbst hat Hausschuhe parat stehen oder läuft barfuß bzw. auf Socken durch die Wohnung. Doch darf man in einem Mehrfamilienhaus die Schuhe einfach vor die Tür stellen, also in den Hausflur? Um Ärger und Probleme zu vermeiden, sollte man sich an ein paar Regeln halten.

Mitbewohner nicht belästigen

Gerade im Herbst und im Winter, wenn man mit feuchten und teils auch verdreckten Schuhen nach Hause kommt, möchte man den Schmutz nicht unbedingt in die Wohnung tragen. Verständlich. Deshalb bleiben die Schuhe im Hausflur.

Grundsätzlich stellt das kein Problem dar. Denn das Treppenhaus zählt – ähnlich wie die Waschküche – zu den Gemeinschaftsräumen, und darf deshalb auch genutzt werden.

Berücksichtigt man dabei eine recht simple Leitlinie, sollte es mit den Nachbarn keinen Zoff geben: Die Benutzung des Treppenhauses bzw. Hausflurs darf nicht zum Risiko werden und man sollte mit den Schuhen niemanden belästigen. Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Hamm geurteilt, dass Schuhe bei schlechtem Wetter zumindest vorübergehend abgestellt werden dürfen (Aktenzeichen 15 W 169/88). Das Oberbayerische Landesgericht zählt auch einen Schirmständer im Flur zum ordnungsgemäßen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums (Aktenzeichen 20 C 67/13).

Bitte nicht übertreiben

Man sollte es allerdings nicht übertreiben. Komplette Schuhsammlungen, ein Schuhschrank oder gar ein Regal sind in der Regel nicht zumutbar, sagt das Münchener Oberlandesgericht (Aktenzeichen 34 W 160/05). Es sei denn, man wohnt ganz oben und stört die anderen Hausbewohner dadurch nicht (Amtsgericht Köln, Aktenzeichen 222 C 426/00).

Bei Kinderwagen und Co. wie Bobbycar oder Laufrad gilt

Ist man darauf angewiesen und ist ausreichend Platz im Hausflur, darf man den Kinderwagen dort abstellen. Darauf angewiesen zu sein, den Gemeinschaftsbereich zu nutzen, heißt zum Beispiel: Man müsste den Kinderwagen anderenfalls ständig in die zweite, dritte oder vierte Etage schleppen, weil kein Aufzug vorhanden ist. Das gilt im Übrigen auch für Gehhilfen, Rollatoren und Rollstühle, nicht aber für Fahrräder.

Wir freuen uns auf Ihr Feedback zu diesem Thema – hinterlassen Sie uns doch etwas weiter unten einen konstruktiven Kommentar!

Fanden Sie diesen Artikel informativ? Bitte bewerten Sie!

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne - (1 Stimme(n) - Durchschnitt: 5,00 von 5)
Loading...

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.