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Mieter dürfen üblicherweise die eigene Wohnung und darüber hinaus auch den Keller, den Flur und das Grundstück nutzen. Die einen stellen ihr Fahrrad im Hauseingang ab. Andere schmücken das Treppenhaus mit Blumen und Nippes. Doch wie weit darf man gehen und was davon ist erlaubt? Darüber herrscht bisweilen Uneinigkeit. Dann müssen Gerichte entscheiden, ob die Geranie einfach nur hübsch oder vielleicht doch nervig ist und welcher Parkplatz dem Fahrrad zugewiesen wird.

Wo darf ich mein Fahrrad abstellen?

Zunächst einmal das Fahrrad: Mietern generell zu verbieten, Räder und Anhänger abzustellen, ist nicht statthaft. Das sagt das Landgericht Hannover (Aktenzeichen 20 S 39/05). Damit geht jedoch kein Freibrief einher, das Fahrrad überall zu parken. Das gilt vor allem dann, wenn es eigens für Räder geschaffene Stellplätze gibt. In dem Fall kann der Vermieter ein Verbot aussprechen, das Rad an anderer Stelle zu platzieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich der zugewiesene Platz im Keller oder außen befindet. Eine Ausnahme gilt jedoch für Fahrradanhänger. Sie über eine Treppe in den Keller zu hieven, sei nicht zumutbar, entschied das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 6 C 430/05).

Zierrat und Grünzeug

Deutlich kleiner als ein Rad und dennoch immer wieder Gegenstand von Streitigkeiten, sind Blumen. Hier stellt sich die Frage, wie weit man den eigenen Wohnraum in das gemeinschaftlich genutzte Treppenhaus ausweiten darf. Während Regale mit Schuhen durchaus problematisch sein können, muss man sich mit Blumenschmuck und Co. in der Regel abfinden.

In einem Fall, der in zwei Instanzen verhandelt und vom Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 14. März 2019, Aktenzeichen 2-13 S 94/18) entschieden wurde, ging es um Blumentöpfe und Dekoration. Die Mitbewohner forderten eine Wohnungseigentümerin auf, das Grünzeug zu entfernen. Da die Hausordnung keine Antwort auf den Streit lieferte, sprachen die Richter ein Machtwort. Demnach handle es sich bei den Blumen um „ein sozialadäquates Verhalten“, das sich im Rahmen des Üblichen bewege. Die übrigen Mieter könnten bei Bedarf schließlich auch selbst Blumenvasen aufstellen.

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