Kann man falsch duschen? Ja, man kann – sowohl im Sinne der Körperhygiene als auch mit Blick auf das Mietrecht. Denn die wohlig warme Brause beschädigt mitunter die Bausubstanz, fördert die Schimmelbildung und sorgt dann für Streit zwischen Mieter und Vermieter. Diese Erfahrung musste nun ein Ehepaar machen. Das Landgericht Köln bestätigte, dass die beiden über Jahre hinweg „vertragswidrig“ geduscht hatten und den Schaden auf eigene Kosten beseitigen müssen (Aktenzeichen 1 S 32/15).
Wie duscht man vertragswidrig?
Da stellt sich die Frage: Wie verstößt man unter der Dusche gegen den Mietvertrag? Dazu muss man einen Blick in das Badezimmer des Paars werfen. Die Wände sind nicht deckenhoch gefliest. Sie reichen nur bis zur halben Stehhöhe. Darüber ist die Wand verputzt und gestrichen. Die Konsequenz: Braust man sich ab, landet ein Teil des Wassers oberhalb der Fliesen auf dem Putz. Die Folgen sind absehbar: Zunächst werden die Wände feucht und kurz darauf bildet sich der gesundheitsschädliche Schimmel.
Das Ehepaar ging davon aus, dass es sich um einen Mangel handelt, den der Vermieter beseitigen muss. Sie zogen deshalb vor Gericht und verlangten eine zehnprozentige Mietminderung, weil sie über Jahre hinweg mit einem verschimmelten Bad leben mussten. Das Amtsgericht Köln sah es wie die Mieter und nahm die Eigentümerin in die Pflicht. In der Berufung wendete sich das Blatt.
Duschen nur im Sitzen
Die Richter am Landgericht machten unmissverständlich klar, dass Duschen im Stehen angesichts der Fliesenhöhe nicht vertragsgerecht sei. Auch wenn es heutzutage nicht mehr als üblich angesehen werde, könne in dem Bad nur im Sitzen geduscht werden. Anderenfalls dringe jedes Mal Wasser in die Wand ein und führe „zwangsläufig zu einer Beschädigung der Mietsache“. Kurzum: Das Bad sei für diese Art der Nutzung ungeeignet. Bleibt abzuwarten, ob sich die Mieter mit dieser kalten Dusche vom Gericht einverstanden erklären.
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