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14 Jahre hinterlassen mitunter Spuren. Das gilt auch für Wohnraum. Die Frage ist, ob es sich um gewöhnliche Gebrauchsspuren handelt oder ob die Schäden auf einem nicht vertragsgemäßen Gebrauch basieren. Darüber musste jüngst das Landgericht Wiesbaden entscheiden. Ein Vermieter hatte den Zustand von Teppich und Laminat moniert und Schadensersatz gefordert. Damit ist er allerdings gescheitert (Amtsgericht Wiesbaden, Aktenzeichen 93 C 2206/18 vom 6. Dezember 2018. Landgericht Wiesbaden, Aktenzeichen 3 S 31/19 vom 28. Mai 2019).

Die Lebenserwartung von Bodenbelägen

Nach Beendigung des Mietverhältnisses folgt in der Regel ein Gang durch die Wohnung. Dabei schaut der Vermieter ganz genau hin, um den Mieter für mögliche Schäden und Mängel in Regress nehmen zu können. Daraus ergibt sich immer wieder Streit, der im vorliegenden Fall vor Gericht landete. Der Vermieter forderte aufgrund von Verfärbungen am Teppich und Einkerbungen am Laminat – beides 14 Jahres alt – die Kosten für eine komplette Neuverlegung. Dagegen wehrte sich der Mieter.

Sowohl das Amts- als auch das Landgericht machten deutlich, dass der Vermieter überzogene Vorstellungen von der Lebenserwartung der Bodenbeläge habe. Gutes Laminat halte zwar bis zu 25 Jahre. Verlegt worden sei jedoch eine günstige Qualität. Nach 14 Jahre handele es sich bei den Einkerbungen um ganz gewöhnliche Abnutzungserscheinungen. Gleiches gelte für den Teppich (Lebenserwartung rund zehn Jahre), bei dem Verfärbungen nach 14 Jahren nicht als Schaden zu werten seien. Und selbst wenn, gelte es, einen Abzug „Neu für Alt“ zu berücksichtigen.

Sowieso-Kosten trägt der Vermieter

Nach 14 Jahren seien Instandhaltungsmaßnahmen, so das Amtsgericht, dem das Landgericht später in allen Punkten zustimmte, üblicherweise nicht mehr ersatzfähig. Die Kosten würden nach einem solchen Zeitraum ohnehin anfallen. Man spricht in dem Zusammenhang von „Sowieso-Kosten“. Das betreffe, um ein Beispiel zu nennen, auch Holztreppen, die abgeschliffen, grundiert und lackiert werden müssten. Für den Fall heißt das: Der Mieter muss nicht für die Kosten aufkommen.

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