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Kurios, gleichwohl amüsant ist das Thema, mit dem sich das Amtsgericht Düsseldorf jüngst befassen musste. Es ging um einen Marmorboden, der durch Urinspritzer Schaden genommen hatte. Genauer: Der teure Bodenbelag hatte durch die Harnsäure seinen natürlichen Glanz verloren und war abgestumpft. Die Vermieterin wollte für den Schaden 1.900 Euro der Mietkaution in Höhe von knapp 3.000 Euro einbehalten. Der Richter lehnte dieses Ansinnen ab und erklärte: Männer dürfen zu Hause auch im Stehen pinkeln, selbst dann, wenn der eine oder andere Tropfen daneben geht.

Tenor des Urteils: Urinieren im Stehen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Dazu heißt es in der Urteilsbegründung: „Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit – insbesondere weiblichen – Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen.“

Vermieter, die jetzt auf die Idee kommen, Mietverträge um eine „Sitzpinkel-Klausel“ zu ergänzen, dürften damit nicht weit kommen. Derlei Vorschriften würden, so die einhellige Meinung von Mietrechtsexperten, sofort als unwirksam gebrandmarkt. Stattdessen sollten Vermieter von Anfang an darauf hinweisen, dass es sich um empfindliches Material handelt. Ob sich Männer deshalb zum Wasserlassen hinsetzen, ist zwar fraglich, es wäre allerdings eine erste Maßnahme. Zudem sollten beim Einzug Pflegehinweise für besondere Materialien gegeben werden. (Urteil Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 42 C 10583/14)

Übrigens: Auch schon andere Gerichte mussten sich schon mit Stehpinklern befassen. Dabei ging es dann allerdings um den Lärmpegel, ausgelöst durch das Plätschern.

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