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Seit ihrer Einführung im Jahr 2015 polarisiert die Mietpreisbremse. Sie soll vor allem in Ballungsräumen verhindern, dass die Mieten zu stark steigen und somit für bezahlbaren Wohnraum sorgen. Immobilienbesitzern geht das zu weit. Verbraucherschützern sind die Regeln zu lasch. Jetzt hat sich das Berliner Landgericht mit einem Hinweisbeschluss – wohlgemerkt, kein Urteil – zu Wort gemeldet und die Mietpreisbremse als verfassungswidrig eingestuft.

Klage gegen zu hohe Miete

Rein rechtlich wird diese Einschätzung keine Folgen haben. Dazu hätte man den vorliegenden Fall dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorlegen müssen. Das ist nicht passiert, weil es für die Entscheidungsfindung nicht mehr von Bedeutung war.

Zu urteilen hatte das Landgericht in einem Fall, bei dem eine Mieterin die Miethöhe monierte. Sie zahlte für eine 1-Zimmer-Wohnung 351 Euro kalt, wohingegen die Vormieterin nur 215 Euro hatte aufbringen müssen. Sie forderte die Differenz zurück, nachdem das Mietverhältnis beendet war. Diesbezüglich hatte das Amtsgericht Wedding schon ein Urteil gesprochen, gegen das die Klägerin Berufung einlegte. In dem Zusammenhang schauten das Berliner Landgericht auch auf die Mietpreisbremse.

Ungleiche Behandlung von Vermietern

Demnach sei die Vorschrift in Paragraf 556d des Bürgerlichen Gesetzbuches verfassungswidrig, weil eine ungleiche Behandlung von Vermietern vorliege. Denn: Laut Grundgesetz Artikel 3 Absatz 1 müsse der Gesetzgeber Gleiches gleich behandeln. Anderenfalls – bei Differenzierungen – „müssten diese durch Gründe gerechtfertigt werden, die dem Ziel der Differenzierung und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen seien“. Das habe man bei der Mietpreisbremse nicht berücksichtigt.

Mit dieser Regelung greife der Gesetzgeber in die Vertragsfreiheit ein. Zudem gebe es bundesweit enorme Unterschiede. So betrage die ortsübliche Vergleichsmiete in München zum Beispiel 11,28 Euro, in Berlin jedoch nur 6,49 Euro bzw. 7,14 Euro (Berlin-West). Dadurch treffe die gewählte Bezugsgröße Vermieter in unterschiedlichen Städte „wesentlich ungleich“. Hinzu komme, dass Vermieter benachteiligt würden, die bislang moderate Mieten verlangt hätten. Auch das verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Damit hat das Berliner Landgericht eine neue Diskussion über Mieten und bezahlbaren Wohnraum entfacht. Im Wahlkampf sind zu hohe Mieten ohnehin ein Streitthema. Jetzt bleibt abzuwarten, ob die Worte der Berliner Richter einfach verhallen oder ein brauchbares Echo erzeugen.

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