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Wenn die Miete zur Belastung wird und ein Zimmer ohnehin weitgehend ungenutzt ist, liegt der Gedanke nahe, unterzuvermieten. Studierende, die günstigen Wohnraum suchen, oder Auszubildende mit knappem Budget – an Interessenten dürfte es nicht mangeln. Aber: Was so einfach klingt, sollte wohl bedacht sein. Deshalb hier fünf Rechtstipps für Untervermieter.

Tipp Nr. 1: Den Vermieter fragen

Wenn im Mietvertrag nicht bereits geregelt ist, dass die Wohnung bzw. einzelne Räume untervermietet werden dürfen, muss der Vermieter vorab gefragt werden. Es ist ohnehin ratsam, den Vermieter zu informieren, wenn eine neue Person einzieht. Denn: Der Vertrag mit dem Untermieter bleibt wirksam, auch wenn der Vermieter sein Veto einlegt. Dann droht nicht nur der Verlust der Wohnung durch Kündigung, sondern stehen möglicherweise auch Schadenersatzforderungen des Untermieters im Raum.

Tipp Nr. 2: Einen Mietvertrag aufsetzen

Wer sich dazu entschließt, unterzuvermieten, sollten auf jeden Fall einen Mietvertrag aufsetzen. Die wichtigsten Bestandteile sind die Namen, die Anschrift, die Höhe der Miete, der Beginn und das Ende des Mietverhältnisses und die Unterschriften beider Parteien. Wenn der Vertrag befristet ist, muss ein gesetzlich anerkannter Grund genannt werden, wie zum Beispiel Eigenbedarf.

Tipp Nr. 3: Auch Untermieter sollten eine Kaution zahlen

In der Regel weiß man nicht sonderlich viel über seinen Untermieter. Das kann im Laufe der Zeit zu bösen Überraschungen führen. Statt regelmäßig zu putzen, wird das Mobiliar demoliert. Aus diesem Grund empfehlen Experten, auch vom Untermieter eine Kaution in Höhe von ein bis zwei Kaltmieten zu verlangen. Hier gelten die gleichen Regeln wie bei jeder anderen Mietkaution.

Tipp Nr. 4: Achten Sie auf eine Haftpflichtversicherung

Besonders ärgerlich kann es werden, wenn ein Untermieter Schäden verursacht – etwa im Treppenhaus. Ansprechpartner für den Vermieter ist dabei stets der Hauptmieter. Das heißt, wer untervermietet, muss unter Umständen zahlen, wenn sein Untermieter Mist baut. Die eigene Haftpflichtversicherung kommt dafür nicht aus – heißt: Die Schäden sind nicht versichert. Daher sollte man darauf bestehen, dass der Untermieter eine private Haftpflichtversicherung hat oder abschließt.

Tipp Nr. 5: Die Steuer

Wer Wohnraum untervermietet, sollte sich auch über das Thema Steuern Gedanken machen. Die Einnahmen aus der Untervermietung müssen in der Steuererklärung als „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ angegeben werden. Daraus ergibt sich nicht automatisch eine Steuerschuld, denn den Einnahmen werden die Kosten gegenübergestellt. Wer sich nicht selbst damit befassen möchte, sollte einen Steuerberater beauftragen.

Quelle: Juraforum.de

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