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Älteren Menschen ist ihre Wohnung oft zu groß und junge Familien kämpfen mit Platzproblemen. Einfach eine kleinere bzw. größere Bleibe zu finden, ist allerdings leichter gesagt als getan. Angesichts stetig steigender Mieten ist die neue Wohnung häufig teurer als die alte. Um das zu vermeiden, planen die Grünen einen Rechtsanspruch auf Wohnungstausch – bei dem die Mietverträge unverändert bleiben, inklusive des Mietzinses.

Tausch vorerst nur innerhalb von Wohngesellschaften

Dem Vorschlag der Grünen liegt der Gedanke zugrunde, dass Wohnungen immer teurer werden und viele daher lieber ihren Mietvertrag behalten, statt umzuziehen und anschließend tiefer in die Tasche zu greifen. Um diesen finanziellen Mehraufwand zu vermeiden, soll der Wohnungstausch erleichtert werden, vorerst jedoch nur innerhalb von Wohnungsgesellschaften.

Das Prinzip ist nicht neu. In Berlin gibt es bei den sechs landeseigenen Wohnungsgesellschaften bereits ein Wohnungstauschportal. Entscheiden sich zwei Mieter, die Wohnungen zu tauschen, bleiben die Nettokaltmieten beider Objekte unverändert. Diese freiwilligen Modelle sollen künftig verpflichtend sein, weil viele Menschen in für sie zu großen Wohnungen leben, den Umzug aus Kostengründen aber scheuen.

Dabei gilt: Vermieter sollen einen Wohnungstausch nur bei triftigen Gründen ablehnen dürfen.

Kritik von der CDU

Das Problem der Wohnungsknappheit wird mit dem Tausch zwar nicht behoben. Dafür nutzt man vorhandenen Wohnraum besser aus. Doch der Vorschlag der Grünen erntet nicht nur Zustimmung. „Wieder eine typisch grüne Forderung, die völlig an den wahren Problemen des Wohnungsmarktes vorbeigeht“, sagt etwa CDU Generalsekretär Paul Ziemiak. Bedenken äußert auch der Deutsche Anwaltverein: „Angesichts des um sich greifenden Regulierungseifers auf dem Wohnungsmarkt steht zu befürchten, dass auf einer zweiten Stufe auch private Kleinvermieter in die Pflicht genommen werden.“ Gewertet wird der Wohnungstausch als Eingriff in die Vertragsfreiheit.

Dem widersprechen einige Mietrechtler. Professor Dr. Ulf Börstinghaus verweist dabei auf bestehende Paragrafen. Zum Beispiel, dass sich trennende Eheleute dem Vermieter vorschreiben dürfen, wer künftig Vertragspartner ist. Darauf könnte auch das Prinzip des Wohnungstausches aufbauen. „Der Vermieter wird nicht schlechter gestellt, als wenn das alte Mietverhältnis fortbestanden hätte“, so der Zivilrechtler. Übrigens: In Österreich können Mieter bereits wechselseitig den Vertrag übernehmen.

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