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Gründe, eine Wohnung unterzuvermieten, gibt es viele. Einige wollen sich einen Teil der Miete sparen, andere ihre angestammte Adresse auch nach einem längeren Aufenthalt im Ausland oder in einer anderen Stadt behalten. Doch ohne Genehmigung des Vermieters und einen triftigen Grund darf Wohnraum nicht untervermietet werden. Kurzum: Kann kein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden, ist eine Untervermietung nicht gestattet. Das bestätigt ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Lichtenberg vom 20. Februar 2019 (Aktenzeichen 8 C 338/18).

Vermieter muss grünes Licht geben

Der vorliegende Fall ist zwar eher die Ausnahme, spiegelt aber recht deutlich wider, wann man nicht von einem berechtigten Interesse ausgehen kann. Die Mieter waren elf Kilometer von ihrer Wohnung in ein Reihenhaus gezogen. Auf die Wohnung wollten sie allerdings nicht verzichten und baten darum, zwei Zimmer untervermieten zu dürfen. Den dritten Raum wollten sie künftig nutzen, wenn sie für berufliche Termine in der Stadt sind oder sich am Wochenende mit Freunden treffen.

Diesem Anliegen stimmte die Vermieterin nicht zu, berichtet die Fachzeitschrift „Das Grundeigentum“ in ihrer Ausgabe 3/2020. Grund für die Absage: Die Sachherrschaft über die Wohnung sei aufgegeben worden. Schließlich hätten die bisherigen Mieter sich bereits beim Einwohnermeldeamt abgemeldet.

Mieter brauchen triftigen Grund

Auch das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg sah in dem Vorhaben der Mieter kein berechtigtes Interesse für eine Untervermietung. Sie seien nur wenige Kilometer entfernt in ein Reihenhaus gezogen. Bei beruflichen Terminen in der näher an der Stadt gelegenen Wohnung übernachten zu wollen, käme als Argument für eine Untervermietung daher nicht infrage. Auch der während der Verhandlung geäußerte Wunsch, in Zukunft vielleicht wieder aus dem 150 Quadratmeter großen Haus in die knapp halb so große Wohnung (76 Quadratmeter) ziehen zu wollen, wurde vom Gericht als nicht nachvollziehbar eingestuft.

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