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Über die Wirksamkeit der Mietpreisbremse lässt sich streiten – über ihre Rechtmäßigkeit nicht mehr. Zur Frage, ob die Mietpreisbremse mit der Verfassung vereinbar ist, gibt es jetzt eine klare Antwort: ja. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat in einem Beschluss die Beschwerde einer Vermieterin abgewiesen, die gegen die Regelung verstoßen hatte und Rückzahlungen leisten sollte. Auch zwei Kontrollanfragen des Landgerichts Berlin waren damit erfolglos. (Aktenzeichen: 1 BvR 1595/18 u.a.)

Verdrängung entgegenwirken

Die Mietpreisbremse wurde 2015 eingeführt, damit Wohnraum auf Dauer bezahlbar bleibt. Ziel ist ein Mietzins, der in besonders gefragten Wohnlagen bei Neuverträgen höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Bei Neubauten und Sanierungen gelten Ausnahmen von dieser Regel. Für welche Regionen bzw. Bezirke ein solcher Deckel greift, ist Ländersache.

Ob dieser Eingriff in das Eigentum verhältnismäßig und mit der Verfassung vereinbar ist, darüber herrschte von Anfang an Unsicherheit. Mit dem Machtwort aus Karlsruhe sind diese Zweifel jetzt ausgeräumt. Im Beschluss der Verfassungsrichter heißt es: „Es liegt im öffentlichen Interesse, der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Stadtteilen entgegenzuwirken.“

Belange des Gemeinwohls

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts besagt, dass die Mietpreisbremse nicht gegen die Eigentumsgarantie, die Vertragsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt. Der Gesetzgeber habe sich innerhalb seines Gestaltungsspielraums bewegt. Die „schutzwürdigen Interessen der Eigentümer und die Belange des Gemeinwohls“ seien „in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht“ worden.

Regelungen gelten bis 2025

Ausgangspunkt für die Entscheidung der Verfassungsrichter war die Klage einer Berliner Vermieterin. Sie hatte eine zu hohe Miete verlangt und sollte entsprechend der Mietpreisbremse Geld erstatten. Dagegen ging sie vor. Auch eine Kammer am Berliner Landgericht stufte die Regeln als verfassungswidrig ein und hatte daher zwei Verfahren ausgesetzt, um Karlsruhe anzurufen.

Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Damit haben die Mietpreisbremse und wohl auch die geplanten Verschärfungen grünes Licht von ganz oben. In der überarbeiteten Version sollen Verbraucher das Recht haben, zu viel gezahlte Miete bis zu zweieinhalb Jahre rückwirkend einzufordern. Die Regelung soll zudem bis 2025 gelten.

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