„Im Koalitionsvertrag haben sich die Regierungsparteien darauf verständigt, das Mietrecht zu reformieren und damit für weiterhin bezahlbare Mieten zu sorgen“, erklärt der Bundesrat auf seiner Internetseite. Gemeint ist die Mietpreisbremse, die – so die Pläne der Regierung – möglichst schon im ersten Halbjahr 2015 in Kraft treten soll.
Doch bereits der erste Entwurf der Mietrechtsreform sorgte für Unstimmigkeiten. Unklar ist zum Beispiel, welche Konsequenzen sich aus der Mietpreisbremse ergeben. Während Verbraucher auf weniger schnell steigende Mieten hoffen, beklagt die Immobilienbranche, dass die Regelungen sich negativ auf Bautätigkeit und Investitionen auswirken. Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund meint: „Die Mietpreisbremse ist zwar kein zahnloser Tiger, aber auch kein sehr wilder.“
Das Prinzip der Mietpreisbremse
Die Mietpreisbremse soll Preissprünge bei Neuvermietungen deckeln. In Ballungsgebieten und generell Regionen mit einem angespannten Wohnungsmarkt sind bislang Teuerungen von 20 bis 40 Prozent üblich, wenn Wohnraum neu vermietet wird. Mit Mietpreisbremse darf die (Neu-)Miete maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Ziel: Auch Gering- und Normalverdiener sollen auf der Suche nach bezahlbarem Wohnraum fündig und nicht mehr aus beliebten Lagen gedrängt werden.
Gelten wird die Mietpreisbremse ausschließlich dort, wo es die Bundesländer für erforderlich halten. Heißt: Es handelt sich nicht um eine bundesweite Regelung. Berücksichtigt werden nur die Gebiete, in denen der Wohnungsmarkt als besonders angespannt gilt. Setzt ein Bundesland eine Mietpreisbremse, gilt sie zunächst für fünf Jahre. Im Anschluss besteht die Möglichkeit, die Deckelung zu verlängern. Ob nun tatsächlich jedes Bundesland auf den Zug aufspringt und Mietpreisbremsen „installiert“, bleibt abzuwarten.
Welche Ausnahmen gelten bei der Mietpreisbremse?
Nicht unter die Mietpreisbremse fallen Neubauten und Wohnungen, die gerade umfassend saniert bzw. renoviert wurden. Bei neuem Wohnraum haben Vermieter nach wie vor die Möglichkeit, den Mietzins nach eigenem Belieben zu bestimmen. Bei Modernisierungen gilt, dass ein Zuschlag auf die zulässige Miete gestattet ist. Vermieter, die Modernisierungskosten umlegen, müssen diesen Schritt auch weiterhin begründen.
Weitere Änderungen durch die Mietpreisbremse
Mit Blick auf (energetische) Modernisierungen sind ebenfalls Änderungen vorgesehen. Das Bundesjustizministerium denkt darüber nach, die Modernisierungskostenumlage von derzeit elf auf zehn Prozent pro Jahr zu senken. Außerdem soll die Miete nach einer Modernisierung nur so lange angehoben werden dürfen, bis die Kosten abbezahlt sind.
Auf Einschnitte müssen sich auch Makler gefasst machen. Tritt die Mietpreisbremse in Kraft, lautet die Regel: „Wer bestellt, der bezahlt.“ Die Maklergebühr muss also von der Partei übernommen werden, die den Auftrag erteilt hat. In der Regel handelt es sich dabei um den Vermieter, der auf der Suche nach neuen Mietern ist. Schon jetzt wird laut darüber nachgedacht, ob einige Vermieter diese Gebühr später auf anderem Weg auf die Mieter abwälzen, etwa durch höhere Abstandszahlungen.
Ein sehr informativer Artikel zum Thema Mietpreisbremse. Die Meinungen zu diesem Entschluss sind doch sehr unterschiedlich. Jetzt heißt es Abwarten. Die Zeit wird zeigen, was das alles tatsächlich für Auswirkungen haben wird.