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Um ein Mietverhältnis zu beenden, bedarf es in der Regel einer Kündigung. Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung –  das bedeutet, eine Bestätigung des Empfängers ist für die rechtwirksamkeit nicht erforderlich. Zur richtigen Übermittlung empfiehlt sich das Einwurfschreiben oder eine Zustellung per Einschreiben mit Rückschein, um den Empfang beim Vertragspartner belegen zu können.

Da beide Vertragsparteien das Recht haben, den Mietvertrag zu kündigen, unterscheidet man zwischen:

  •  der Kündigung durch den Mieter
  • und der Kündigung durch den Vermieter.

Darüber hinaus differenziert der Gesetzgeber nach

  • fristgerechter
  • fristloser
  • ordentlicher
  • außerordentlicher
  • sowie der Sonderkündigung.

Welche Wege Mieter und Vermieter beschreiten können, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Fristen gelten, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert.

Form der Kündigung: Für (fast) alle Kündigungen gilt die Schriftform

Eine Vorschrift erstreckt sich diesbezüglich auf alle Kündigungsformen im Mietrecht: Die Kündigung von Wohnraum muss schriftlich erfolgen (BGB § 568 / BGB § 126). Wird die Kündigung elektronisch, zum Beispiel per Fax, E-Mail oder SMS übermittelt, ist sie unwirksam. Ausschlaggebend ist, dass die Kündigung unterschrieben ist, und zwar von allen Personen, die den Mietvertrag unterzeichnet haben. Mieter müssen ihre Kündigung zudem an alle Personen richten, die als Vermieter genannt werden. Für gewerblicher Räume und Sachen reicht indes eine mündliche Kündigung aus (BGB § 542).

Empfohlen wird, jede Kündigung per Post mit Einschreiben und Rückschein zu verschicken. Das ist insbesondere deshalb wichtig, um die fristgerechte Zustellung der Kündigung nachweisen zu können. Alternativ besteht die Möglichkeit, die Kündigung mit Zeugen persönlich zu überreichen.

Die Kündigungsfrist – kurz erklärt

Als Kündigungsfrist sieht der Gesetzgeber für die meisten Mieter einen dreimonatigen Zeitraum vor. Er beginnt mit der Zustellung. Damit der aktuelle Monat mit einbezogen wird, muss die Kündigung bis zum dritten Werktag – wichtig: Samstage gelten als Werktag – beim Vermieter eintreffen. Die Kündigung greift dann zum Ende des übernächsten Monats. Anderenfalls ist die Kündigung erst im nächsten Monat wirksam. Ausnahmen: Es wurde beiderseits bewusst eine längere Frist vereinbart oder es handelt sich um eine begründete außerordentliche Kündigung. Kündigt der Vermieter richtet sich die Kündigungsfrist nach der Wohndauer.

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