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Bei der Wohnungssuche steht ein Balkon zumeist ganz oben auf der Wunschliste. Sich nach der Arbeit an die frische Luft setzen, abends einen Wein genießen oder ein Bierchen trinken und dabei noch die letzten Sonnenstrahlen erhaschen: Das ist fast wie Urlaub. Deshalb scheuen einige Mieter keine Kosten und Mühen, um den Balkon in eine echte Wohlfühloase zu verwandeln. Blumen, Tisch, Stühle, ein Sichtschutz und ein Grill sorgen für Behaglichkeit. Nur übertreiben sollte man es nicht.

Spätestens, wenn sich andere Mieter in ihrer Wohnqualität beeinträchtigt fühlen oder aber die Markise mit dutzenden Dübeln im Mauerwerk verankert wird, droht Ungemach. Denn auch bei der Nutzung des Balkons ziehen Mietrecht und Gerichte Grenzen.

Die Gestaltung des Balkons

Grundsätzlich erlaubt sind, so der Deutsche Mieterbund, Tische, Bänke, Stühle und auch ein Sonnenschirm. Doch wie schaut es mit einem Sichtschutz oder einem Rankengitter aus? Bereits bei diesen eher marginalen Themen scheiden sich die Geister. Laut Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 212 C 124/98) ist ein unauffälliger Sichtschutz gestattet. Das Amtsgericht Schöneberg (Aktenzeichen 6 C 369/85) erlaubt zudem ein Rankgitter.

Aber: Die Installation darf das Mauerwerk nicht beschädigen.

Bei einem Sichtschutz sollte zudem darauf geachtet werden, dass er nur bis zur Höhe des Handlaufs reicht. Eine Markise indes stellt in der Regel einen baulichen Eingriff dar und muss vom Vermieter genehmigt werden (Amtsgericht München, Urteil vom 7. Juni 2013, Aktenzeichen 411 C 4836/13).

Blumenkästen und Blumentöpfe sind prinzipiell zwar nicht verboten. Entscheidend ist aber, dass die Kästen ordnungsgemäß – in der Regel an der Innenseite des Balkons – befestigt werden und bei einem Windstoß nicht herunterfallen. Auch Blumentöpfe müssen so aufgestellt werden, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht. Anderenfalls müssen Mieter unter Umständen mit der fristlosen Kündigung rechnen. Problematisch wird es auch, wenn die Blumen allzu sehr über den Balkon wuchern. Denn Blüten und Blätter, die von oben auf einen anderen Balkon herabfallen, sorgen für Verunreinigungen. Die Blumen müssen in dem Fall zurückgeschnitten werden (Amtsgericht Brühl, Urteil vom 31. Oktober 2000, Aktenzeichen 21 C256/00). Gänzlich verboten sind Blumentöpfe außerhalb des Balkons oder gar an der Hausfassade. Gießwasser darf zudem nicht die Fassade herablaufen und sie damit verunstalten.

Rücksichtnahme beim Grillen und Feiern

Einer der leidigsten Aspekte rund um den Balkon ist die Frage, ob gegrillt werden darf oder nicht. Steht in der Hausordnung oder im Mietvertrag, dass Grillen auf dem Balkon verboten ist, muss sich der Mieter daran halten – oder mit der fristlosen Kündigung rechnen (Landgericht Essen, Aktenzeichen 10 S 438/01). Ist Grillen nicht grundsätzlich untersagt, greift das Gebot der Rücksichtnahme. Zieht der Rauch in die Nachbarwohnungen, ist es ratsam, auf einen Elektrogrill umzusteigen. Wie oft oder wie lange gegrillt werden darf, dazu haben die Gerichte ganz unterschiedliche Ansichten. Es kommt immer auf den Einzelfall an. So hat das Bayerische Oberlandesgericht erklärt, bis zu fünf Mal pro Jahr zu grillen sei zumutbar. Das Landgericht Stuttgart geht von sechs Stunden pro Jahr aus. Wichtig wäre, die Nachbarn früh genug zu informieren, laut Amtsgericht Bonn 48 Stunden vorher.

Bei Partys, die auf den Balkon verlagert werden, ist Rücksichtnahme ebenfalls oberste Mieterpflicht. Freunde und Bekannte einzuladen, stellt noch kein Problem dar. Wird es aber zu laut, gibt es Ärger mit den Nachbarn.

Die Nachtruhe – ab 22 Uhr – muss auf jeden Fall eingehalten werden.

Geht die Party drinnen weiter, gilt: nur auf Zimmerlautstärke.

Rauchen, Satelliten-Schüssel und Co.

Geht es ums Rauchen auf dem Balkon, haben sich die Ansichten in den vergangenen Jahren ein wenig verändert. Sofern der Qualm die Nachbarn nicht beeinträchtigt, müssen sie es dulden, wenn ab und ein Glimmstängel geraucht wird. Nimmt der Zigarrenrauch indes überhand, könnten sich die übrigen Bewohner auf den privatrechtlichen Immissionsschutz berufen (Paragraf 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Auch hier ist Rücksichtnahme erforderlich, um Streit zu vermeiden.

Wäsche auf dem Balkon zu trocknen, zumindest die sogenannte „kleine Wäsche“ darf der Vermieter nicht verbieten. Das gehört aus Sicht der Gerichte zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Beachtet werden sollte, dass der Wäscheständer durch die Balkonbrüstung abgeschirmt wird. Ähnlich verhält es sich mit Satelliten-Schüsseln. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. Mai 2007 (Aktenzeichen ZR 207/04-1) erklärt, dass Vermieter nicht verlangen können, dass kleine Antennen, die keine optische Beeinträchtigung darstellen, vom Mieter beseitigt werden müssen.

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