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Wenn zwei sich streiten, ärgert sich der Vermieter. Sobald mehrere Personen einen Mietvertrag als Hauptmieter unterschreiben, wird es spätestens bei der Kündigung kompliziert. Zumindest dann, wenn die Mieter sich nicht einig sind. Einfach die Koffer zu packen und einseitig zu kündigen, funktioniert nicht.

Die Kündigung ist nur dann wirksam, wenn alle Mietparteien an einem Strang ziehen und gemeinsam die Kündigung unterschreiben. Anderenfalls bleibt der Mietvertrag in der ursprünglichen Fassung gültig, mit allen Rechten und Pflichten.

 

Heißt:

Wer einfach auszieht, kann nach wie vor vom Vermieter haftbar gemacht werden, etwa für die Miete oder Schäden an der Wohnung.

Wer gilt als Mieter?

Entscheidend ist bei einer Kündigung der Mieterstatus. Denn Mieter ist nur, wer auch als Mieter im Mietvertrag genannt wird und die Papiere unterzeichnet hat. Das ist bei Lebensgefährten ebenso üblich wie bei Ehepaaren und teils auch bei Wohngemeinschaften. Für den Vermieter haben mehrere Mieter eines Objekts den Vorteil der Sicherheit. Denn jeder Mieter haftet gemäß Paragraf 421 des Bürgerlichen Gesetzbuches als Gesamtschuldner. Ist einer der Mieter nicht mehr in der Lage, seinen finanziellen Pflichten gegenüber dem Vermieter nachzukommen, kann der Vermieter die Miete von jedem anderen Mieter einfordern – und zwar in voller Höhe.

Das Ende des Mietverhältnisses

Dieses Recht hat der Vermieter auch dann, wenn einer der übrigen Mieter auszieht und kündigt. Denn solange nicht alle Personen mit Mieterstatus die Kündigung unterschreiben, bleibt sie unwirksam. Dieses Problem lässt sich auf mehreren Wegen lösen, wobei jeder für sich gut durchdacht sein sollte.

Zum einen besteht die Option einer Vollmacht: Dazu erteilt ein Mitmieter dem anderen Mieter eine Vollmacht, die Kündigung der Wohnung in seinem Namen aussprechen zu dürfen. Diese Vollmacht muss dann im Original zusammen mit der Kündigung an den Vermieter geschickt werden. Die Unterschrift des Mitmieters auf der Kündigung ist in dem Fall nicht erforderlich. Experten raten zu einer individuell erarbeiteten Vollmacht. Formularmäßige Vollmachten werden inzwischen immer öfter als unwirksam eingestuft.

Die zweite Option setzt ein Entgegenkommen des Vermieters voraus: eine Vertragsübernahme. Das ist der einfachste Weg. Alle Mieter und der Vermieter müssen sich dahingehend einigen, dass der verbleibende/die verbleibenden Mieter den Vertrag übernimmt/übernehmen.

Aber: Der Vermieter kann durchaus Bedingungen an eine Mietvertragsübernahme knüpfen, zum Beispiel eine höhere Miete.

Weg Nummer drei: Ist die gemeinsame Kündigung aller Mieter, also auch der Mieter, der in der Wohnung bleiben möchte, kündigt. Damit endet das Mietverhältnis für alle Parteien. Vorteile hat davon nur die Person, die bereits ausgezogen ist oder die auf ein Ende des Mietverhältnisses drängt. Denn mit der einvernehmlichen Kündigung endet die Haftung gegenüber dem Vermieter.

Bei Wohngemeinschaften, bei denen alle Mitglieder als Mieter aufgeführt sind, bietet es sich an, im Mietvertrag festzuhalten, dass es sich um eine Wohngemeinschaft handelt. Darüber hinaus sollte vereinbart werden, dass einzelne Mitglieder der WG ausgetauscht werden können. Immer vorausgesetzt, es gibt keine sachlichen Gründe, die eine Person als Mitbewohner disqualifizieren.

Tipp: Nur einer unterschreibt

Um Ärger aus dem Weg zu gehen, ist es ratsam, dass immer nur eine Person den Mietvertrag unterschreibt und damit Ansprechpartner für den Vermieter ist. Immobilienbesitzer werden sich darauf zwar nicht immer einlassen, weil mehr Mieter mehr Sicherheit versprechen. In dem Fall sollten Vorkehrungen wie eine Vollmacht getroffen werden.

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