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Modernisierungsarbeiten haben immer zwei Seiten. Krach, Lärm und eine eingeschränkte Wohnqualität, während die Maßnahme durchgeführt wird. Eine bessere Energieeffizienz, dadurch geringere Nebenkosten, und in der Regel auch etwas mehr Komfort, nachdem die Modernisierung abgeschlossen ist.

Gleichwohl sind längst nicht alle Mieter damit einverstanden, wochenlang auf einer Baustelle zu wohnen, oder sie fürchten, dass die Miete anschließend nicht mehr tragbar ist. In dem Fall sind mehrere Schritte denkbar. Einer davon ist die Sonderkündigung, wobei im Rahmen von Modernisierungen gleich zwei Optionen bestehen, den Mietvertrag außerordentlich zu kündigen.

 

Den Vertrag bei Modernisierungsankündigung beenden

Mieter, die sofort Nägel mit Köpfen machen wollen, können direkt nach Erhalt der Modernisierungsankündigung von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Eingeräumt wird diese Option durch Paragraf 555e des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

In Absatz 1 heißt es: „Nach Zugang der Modernisierungsankündigung kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt.“

Beispiel:

Der Vermieter kündigt die Modernisierung am 10. Juni an.
Mieter dürfen dann bis zum 31. Juli kündigen.
Wirksam wird die Kündigung im darauf folgenden Monat, also am 31. August.

Sonderkündigung wegen Mieterhöhung nach Modernisierung

Lässt man sich von den Modernisierungsarbeiten nicht abschrecken, sorgt mitunter die Nachricht über eine höhere Miete – die sogenannte Mieterhöhungserklärung durch den Vermieter – für Unmut. Das Recht, nach einer Modernisierung die Miete anzuheben, besteht. Das heißt nicht, dass Mieter diese Kröte auch schlucken müssen. Wie schon bei der Modernisierungsankündigung besteht auch bei einer Mieterhöhungserklärung die Möglichkeit, das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen.

Die Grundlage dafür bildet Paragraf 561 BGB. In dem Fall muss die Kündigung bis zum zweiten Monat nach Zustellung der Erklärung erfolgen, mit Wirkung zum übernächsten Monat.

Beispiel:

Teilt der Vermieter im Juni mit, dass er die Miete anhebt, darf der Mieter bis Ende August sein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen.
Das Mietverhältnis endet dann am 31. Oktober.

 Übrigens: Bei einer außerordentlichen Kündigung ist die Mieterhöhung nicht wirksam.

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