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Ein völlig verschmutztes Treppenhaus wirkt weder einladend noch fühlt man sich wohl. Deshalb wird in den meisten Mehrfamilienhäusern regelmäßig zu Wischmob, Wassereimer und Besen gegriffen. Wer für die Reinigung zuständig ist, regeln üblicherweise der Mietvertrag und die Hausordnung.

Wurden keine besonderen Vereinbarungen getroffen und ist die Kehrwoche nicht Bestandteil des Vertrages, obliegt es dem Vermieter, für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen. Die Kosten, etwa für eine Reinigungsfirma, die einmal pro Woche ihre Arbeit verrichtet, können dann auf die Mieter umgelegt werden. Vorausgesetzt, die Kosten für diese Leistung werden im Mietvertrag explizit aufgeführt.

Reinigung des Treppenhauses: Wie oft, wann und womit?

Standard dürfte jedoch sein, dass der Vermieter die Aufgabe der Treppenhausreinigung an die Mieter übertragt. Welcher Mieter wann an der Reihe ist und Kehrwoche hat, steht zumeist in der Hausordnung. Doch selbst wenn alles perfekt geregelt ist, kommt es immer wieder zum Streit. Einige Mieter wollen es blitze blank, andere sind zufrieden, wenn der Eingang, die Treppen und das Treppenhaus zumindest besenrein sind.

Schon die Frage, wie oft das Treppenhaus gereinigt werden muss, wird von den Gerichten unterschiedlich beantwortet. Das Amtsgericht Regensburg (Aktenzeichen 11 C 3715/03) erklärte, sich einmal pro Woche der Treppenhausreinigung zu widmen, reiche vollkommen aus. Andere Urteile halten es für angebracht, zweimal wöchentlich zu wischen – eventuell auch öfter, wenn die Witterung oder besondere Umstände wie Handwerksarbeiten es erforderlich machen. Mit welchen Reinigungsmitteln Mieter zu Werke gehen, ist ihnen überlassen. Sie müssen sich auch selbst um die nötigen Geräte und Mittel kümmern.

Für welche Bereiche ein Mieter zuständig ist, sollte ebenfalls im Mietvertrag bzw. der Hausordnung geklärt sein. Anderenfalls gilt:

Zu reinigen sind die Gemeinschaftsflächen und die Treppen von der Wohnung bis zum darunter liegenden Stockwerk.

Ob nun am Montag oder erst am Freitag geputzt wird, kann der Mieter frei entscheiden. Gleiches gilt für die Uhrzeit, sofern die Ruhezeiten eingehalten werden. Wichtig: Wer kurzfristig nicht in der Lage ist, das Treppenhaus zu reinigen – weil man krank oder berufsbedingt abwesend ist – muss sich nicht um Ersatz bemühen (Amtsgericht Dortmund, WM 88,54). Erst bei einem längerfristigen Ausfall ab zwei Wochen ist man in der Pflicht, eine Vertretung oder auf eigene Kosten eine Firma zu beauftragen.

Die Reinigungspflicht

Mieter, die sich nicht an die Spielregeln halten und das Treppenhaus nicht reinigen, müssen mit Konsequenzen rechnen. Der Vermieter kann den säumigen Mieter im ersten Schritt abmahnen. Bleibt es bei der Weigerung, sich an der Treppenhausreinigung zu beteiligen, folgt die Klage auf Erfüllung. Ist der Mieter danach immer noch nicht willens, zu putzen, steht die Vollstreckung durch Ersatzvornahme an.

Ersatzvornahme:

Der Vermieter lässt die Reinigung durchführen und stellt dem Mieter die Kosten in Rechnung (Amtsgericht Wiesbaden, Aktenzeichen 91 C 2213/99-19).

Kommt es öfter zu Problemen, weil Mieter sich nicht verpflichtet fühlen, für die Sauberkeit im Treppenhaus zu sorgen, bleibt die Option, von der Eigenleistung der Mieter auf die Fremdreinigung durch Profis umzustellen. Aber: Diesem Schritt muss jeder Mieter zustimmen. Neuere Gerichtsurteile sind etwas großzügiger. Dann reicht es, wenn sechs von acht Mietern einverstanden sind. Im Idealfall weist der Vermieter frühzeitig auf die Umstellung hin und nennt auch den Grund. Zudem sollte der Vermieter darauf achten, dass in den bestehenden Mietverträgen geregelt ist, dass die Reinigungskosten auf die Mieter umgelegt werden dürfen.

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