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Der Mietvertrag samt Anhängen – wie zum Beispiel der Hausordnung – ist ein Sammelsurium an Rechten und Pflichten, auf die sich beide Vertragsparteien, also Mieter und Vermieter, einigen. Den Kern bietet zweifelsohne die Überlassung des Mietobjekts gegen die Zahlung des Mietzinses. Oder anders ausgedrückt: Das Recht des Mieters, die Wohnung respektive das Haus zu nutzen, und die Pflicht, dafür regelmäßig Miete zu zahlen. Damit ist es allerdings nicht getan.

Mieter haben mitunter weit mehr Pflichten, als nur dafür zu sorgen, dass die Mietzahlung pünktlich gebucht wird. Sie müssen die Straße kehren, den Hausflur reinigen, sich an die Ruhezeiten halten und teils auch den Garten pflegen. Dass diesbezüglich immer wieder Unstimmigkeiten auftreten, beweist die Vielzahl an Gerichtsverfahren.

Stehend pinkeln und Rauchen auf dem Balkon

Nicht alle dieser Streitpunkte sind so medienwirksam wie die Fragen, ob ein Mieter im Stehen pinkeln oder ob auf dem Balkon nur zu festgelegten Zeiten geraucht werden darf. Schon vermeintliche Kleinigkeiten wie die Satellitenschüssel oder der Sichtschutz am Balkon genügen, um ein Verfahren vom Zaun zu brechen.

Rechte gehen oft mit Pflichten einher

Klar ist, dass Mieter gewisse Rechte haben, die in der Regel direkt mit Pflichten verknüpft sind. Ganz simpel: Mieter dürfen Regale an der Wand anbringen, sind aber verpflichtet, die Bohrlöcher beim Auszug wieder zu verspachteln. Geht es indes um einen Wanddurchbruch, hat der Vermieter das Recht, die bauliche Veränderung zu verbieten. Hier greift die sogenannte Rückbaupflicht des Mieters. Er muss die Wohnung in dem Zustand zurückgeben, in dem er sie übernommen hat. Das reicht hin bis zum Bodenbelag und den Armaturen im Bad.

Wenig Spielraum haben Mieter auch, wenn es um ihre Pflichten rund ums Haus geht. Überträgt der Vermieter die Verkehrssicherungspflicht – das Räumen von Schnee, Eis und Laub – an die Mieter, müssen sie im Herbst und Winter zu Besen, Schneeschieber und Streugut greifen. Wie es um die Nutzung des Gartens bestellt ist, geht ebenfalls aus dem Mietvertrag hervor. Wer die grüne Oase hinter oder vor dem Haus mitgemietet hat, darf auf der Wiese relaxen, muss sie aber auch mit dem Rasenmäher trimmen.

Gegenseitige Rücksichtnahme

Die Liste mit ähnlichen Beispielen ist lang. Um Probleme zu vermeiden, sollte vor möglichen rechtlichen Schritten oder gar einer Mietminderung – aufgrund von Lärm oder einer anderen Belästigung bzw. eines anderen Mangels – immer das Gespräch stehen. Wird das Band von einer Seite zerschnitten, dürfte es zunehmend schwerer werden, auf einen gemeinsamen Nenner zu kommen. Wichtig ist, das betonen Mietrechtsexperten immer wieder, die gegenseitige Rücksichtnahme.

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