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Himmlische Ruhe, um nach einem harten Arbeitstag entspannen zu können, wäre zwar schön, ist in der Regel aber Wunschdenken. Die Straße vor der eigenen Haustür, Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück, spielende Kinder oder aber die Kneipe am Eck: Eine gewisse Geräuschkulisse wird man – zumindest in Städten – immer vorfinden. Nimmt der Lärm auch nachts kein Ende oder ist es so laut, dass man sein eigenes Wort nicht versteht, entscheiden sich viele, die Miete zu mindern.

Ob sie damit Erfolg haben, hängt immer von den Umständen ab. Straßen- und Baustellenlärm müssen Mieter in der Regel hinnehmen, wobei auch hier Ausnahmen gelten. Das letzte Wort haben dann zumeist die Gerichte. Sie müssen klären, ob der Lärm einen nicht unerheblichen Mangel der Mietsache darstellt.

Straßenlärm

Wer an eine viel befahrene Straße zieht und sich nach ein paar Wochen über den Verkehrs- und Straßenlärm beschwert, wird kaum eine Chance haben.

Denn: Ist der Mangel bereits bei Einzug bekannt, in dem Fall der Lärm von der Straße, kann man die Mieter später nicht mindern.

Schließlich weiß der Mieter schon beim Einzug, worauf er sich einlässt. Selbst wenn die Straße nach einigen Jahren deutlich stärker frequentiert wird und der Verkehrslärm kurzfristig zunimmt, sieht der Bundesgerichtshof (BGH) keinen Anlass für eine Mietminderung (Aktenzeichen: VIII ZR 152/12).

Baulärm

Ähnlich verhält es sich mit klassischem Baulärm, weil in Hörweite gebaut, modernisiert, restauriert oder saniert wird. Damit muss jeder rechnen, der in ein Neubaugebiet, neben ein baufälliges Gebäude oder eine Baulücke zieht. Auch wenn öffentlich auf ein Bauprojekt hingewiesen wird, der künftige Mieter also Kenntnis davon haben sollte, ist die Wahrscheinlichkeit, eine Mietminderung durchsetzen zu können, eher gering bis ausgeschlossen. Selbst wenn man keine Ahnung hatte, dass Bauarbeiten anstehen, liegt kein Mangel vor, sofern sich die Lärmbelästigung im üblichen und rechtlich zulässigen Rahmen bewegt. Das gilt für die Intensität des Lärms und den zeitlichen Rahmen.

Überschritten wird das Maß des Üblichen zum Beispiel, so das Amtsgericht Darmstadt (Aktenzeichen 39 C 1706/81 vom 3. Mai 1982) wenn auch nach 17 Uhr noch oder an den Wochenenden gewerkelt werde. Maßgeblich ist immer der Einzelfall.

Lärm aus Kneipen, Bars und Restaurants

Auch die Frage, ob Lärm, der von Gaststätten, Imbissbuden und Restaurants ausgeht, eine Mietminderung rechtfertigt, lässt sich immer nur am konkreten Fall entscheiden. Zieht man neben oder über einer Kneipe ein, sollte man sich bewusst sein, dass es ab und an lauter wird. Probleme ergeben sich meist dann, wenn der Pächter bzw. Inhaber wechselt und aus einem Restaurant zum Beispiel eine Bar wird. Oder die Inneneinrichtung samt der Lärmschutzmaßnahmen wird überarbeitet. Kurzum: Die Umstände ändern sich. Dann sollte man erst mit dem Vermieter sprechen, ehe eine Mietminderung geltend gemacht wird.

Wie sollten Mieter bei zu viel Lärm reagieren?

Mietrechtsexperten raten grundsätzlich, erst den Vermieter zu informieren – in Form einer schriftlichen Mängelanzeige. Das Schreiben sollte um ein Lärmprotokoll ergänzt werden, in dem genau notiert wird, wer wann den Lärm verursacht. Reagiert der Vermieter gar nicht auf den Hinweis, lohnt es sich, nachzufragen. Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung, die sich vom Lärm einer Kneipe oder der Baustelle nebenan gestört fühlen, sollten mit dem Verursacher sprechen. Bleibt es bei der Lärmbelästigung, besteht ein Unterlassungsanspruch (Paragraf 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

In diesem Artikel relevante Gesetzestexte und Urteile:

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