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Mieter und Vermieter, die Planungssicherheit wünschen, schließen einen Staffelmietvertrag ab. Statt sich am Mietspiegel oder der Teuerungsrate zu orientieren, legen beide Parteien von vornherein fest, wann und in welcher Höhe die Miete nach oben hin angepasst wird. Diese Möglichkeit räumt Paragraf 557a des Bürgerlichen Gesetzbuches ein.

Die Vorteile einer solchen Vereinbarung liegen auf der Hand: Mieter erleben keine bösen Überraschungen, wenn plötzlich der Mietzins angehoben wird. Sie wissen von Anfang an, was der Wohnraum in Zukunft kosten wird. Vermieter indes müssen keine Reibereien fürchten, wenn sie eine höhere Miete einfordern.

Wie funktioniert ein Staffelmietvertrag?

Der normale Mietvertrag wird bei einer Staffelmiete im Grunde genommen nur um einen Passus erweitert. Er umfasst den exakten Turnus der Mietanpassungen, wobei die Miete jeweils ein Jahr lang unverändert bleiben muss (Paragraf 557a Absatz 2). Dem Vermieter ist es also nicht gestattet, die Miete zum Beispiel am 1. Mai 2013 und dann wieder am 1. Januar 2014 zu erhöhen. In welchen Schritten der Mietzins angepasst wird, muss in konkreten Zahlen aufgeführt werden. Prozentuale Angaben sind nicht zulässig und würden die Vereinbarung unwirksam werden lassen.

So könnte eine Staffelmietvereinbarung aussehen:

  • Beginn des Mietverhältnisses am 1. August 2013.
  • Als Mietzins wurden 750 Euro festgelegt.
  • Ab dem 1. August 2014 sieht der Vertrag eine Miete in Höhe von 775 Euro,
  • ab dem 1. August 2015 einen Betrag von 810 Euro und
  • ab dem 1. August 2016 muss der Mieter monatlich 840 Euro zahlen.

Selbstverständlich ist es auch möglich, eine andere zeitliche Abfolge zu wählen, etwa eine Mietpreisanhebung nur alle zwei Jahre. Entscheidend ist, dass mindestens zwölf Monate verstreichen, ehe der Wohnraum teurer wird.

Grenzen zieht der Gesetzgeber nur, sobald von Mietwucher ausgegangen werden muss. Ansonsten weiß der Mieter schon bei Vertragsabschluss, worauf er sich einlässt, selbst wenn die Miete irgendwann über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen sollte – allerdings nicht mehr als 20 Prozent.

Darf die Miete bei einem Staffelmietvertrag anderweitig angehoben werden?

Während Mieter damit leben müssen, dass sie unter Umständen irgendwann mehr bezahlen, als bei einem normalen Mietvertrag, haben Vermieter keine Chance, später eine höhere Miete zu verlangen. Das gilt auch für den Fall, dass die Wohnung komplett modernisiert und/oder energetisch saniert wird. Die Kosten dürfen bei einem Staffelmietvertrag nicht zu einer Mietzinserhöhung führen.

Wann kann ein Staffelmietvertrag gekündigt werden?

Die Kündigungsfrist bei einem Staffelmietvertrag richtet sich danach, welche Regelungen im Mietvertrag stehen. Für Vermieter besteht die Möglichkeit, eine ordentliche Kündigung durch den Mieter für bis zu vier Jahre auszuschließen. Enthält der Vertrag einen solchen Passus, kann der Mieter ab dem vierten Jahr von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Davon unberührt bleibt die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach Paragraf 569 BGB.

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