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Laut Schätzungen des Deutschen Mieterbundes werden jährlich bis zu drei Millionen schriftliche Mietverträge abgeschlossen. Viele Vermieter greifen dazu auf fertige Vordrucke zurück, die zum Beispiel von Grundeigentümervereinen zur Verfügung gestellt werden. Letztlich gibt es allerdings keine Vorschriften, wie umfangreich ein Mietvertrag sein muss.

Ob er nur ein paar Sätze mit den wichtigsten Daten oder aber mehrere Seiten umfasst, ist daher nebensächlich. Entscheidend ist vielmehr, dass er die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter verbindlich regelt. Beiden Vertragsparteien sollte dabei bewusst sein, dass nicht jede Kleinigkeit über einen schriftlichen Mietvertrag vereinbart werden kann.

Der Inhalt eines schriftlichen Mietvertrags

Den Inhalt und die Hauptpflichten eines Mietvertrags gibt das Bürgerliche Gesetzbuch in Paragraf 535 vor. Zum einen heißt darin, dass der Vermieter dem Mieter „den Gebrauch der Mietsache“ gewährt und dafür verantwortlich zeichnet, dass „die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand“ überlassen wird. Zum anderen ist der Mieter verpflichtet, „dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten“.

 

Hierbei handelt es sich um Grundlagen, die für jeden Mietvertrag gelten. Die Feinheiten können Mieter und Vermieter weitgehend frei vereinbaren. Das fängt bei der Miete an, die als fester Betrag genannt, aber nicht näher nach Raumzahl oder Wohnungsgröße aufgeschlüsselt werden muss, und reicht bis hin zur Quadratmeterzahl. Gerade bei der Größe des Wohnraums raten Experten, selbst zum Maßband zu greifen. Viele Mietverträge – bei bis zu zwei Drittel aller Mietwohnungen – sind fehlerhaft und gaukeln eine deutlich größere Wohnung vor.

 

Weitere Aspekte, die berücksichtigt werden können aber nicht müssen, sind unter anderem:

 

  • Regeln zu Schönheitsreparaturen
  • Vereinbarungen zum Umfang von Kleinreparaturen
  • Vorschriften zur Tierhaltung
  • ob es erlaubt ist, im Innenhof zu grillen
  • wie und wann die Nebenkosten abgerechnet werden

 

Übrigens:

Wird im schriftlichen Mietvertrag nicht explizit auf Klein- und Schönheitsreparaturen hingewiesen, ist der Vermieter per Gesetz in der Pflicht, diese Aufgaben zu übernehmen.

Tipps zum schriftlichen Mietvertrag

Bundesweit raten alle Mietvereine dazu, den Vertrag Punkt für Punkt zu lesen. Dieser Aufwand lohnt sich selbst bei einer Traumwohnung. Nur so weiß man, welche Pflichten man als Mieter eingeht, und muss sich später nicht über einen zu schnell unterschriebenen Vertrag ärgern. Solche Pflichten umfassen beispielsweise das Räumen von Schnee und das Putzen des Treppenhauses.

Beachtung sollten Mieter vor allem der Vertragsdauer schenken, den Regeln zu (Schönheits-)Reparaturen, möglichen Mietanpassungen – etwa bei Staffel- und Indexmietverträgen – sowie den besagten Arbeitsleistungen, die als Mieter erbracht werden müssen. Zudem raten Mietervereine dazu auf die Punkte Tierhaltung, Einbauten und Nebenräume wie den Garten oder den Keller zu achten. Wichtig sind hier, wie bei allen anderen Aspekten des Vertrags, eindeutige Regeln.

In diesem Artikel relevante Gesetzestexte und Urteile:

  • § 535 BGB

    Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

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