Haustür, Briefkasten, Wohnungstür: Zu jedem Mietobjekt gehören in der Regel mehrere Schlüssel. Zur Verfügung stellen muss sie der Vermieter. Sorge tragen, dass sie nicht verloren gehen, der Mieter. Damit ist es aber längst noch nicht getan. Denn auch bei einem eher lapidar anmutenden Thema wie Schlüssel im Mietrecht gibt es durchaus Streit.
Etwa zur Frage, wie viele Schlüssel einem Mieter zustehen und ob der Vermieter das Recht hat, einen Satz Schlüssel zurückzubehalten, sei es für Notfälle oder einfach nur zu Kontrollzwecken. Hier die wichtigsten Fakten rund um den Wohnungsschlüssel.
Wie viele Schlüssel muss ein Vermieter aushändigen?
Die Frage nach der Anzahl der Schlüssel lässt sich relativ leicht beantworten. Sie richtet sich nach der Zahl der Bewohner.
Bei einem Singlehaushalt müssen zwei komplette Schlüsselsätze ausgehändigt werden. Jede weitere Person im Haushalt, abgesehen von Kleinkindern, steht ebenfalls ein Schlüssel zu.
Besteht weiterer Bedarf, etwa für eine Tagesmutter oder den Pflegedienst, können zusätzliche Schlüssel verlangt werden (Amtsgericht Karlsruhe, WM 1998, S. 109). Aber: Entstehen dem Vermieter dadurch Kosten, weil die Schlüssel eigens angefertigt werden müssen, gehen sie zulasten des Mieters. Ein Sonderfall dürfte es sein, wenn die Briefkastenanlage nicht von außen zugänglich ist. Dann kann der Mieter einen Schlüssel für den Zeitungsboten und/oder den Briefzusteller einfordern. Der Vermieter darf die Abgabe des Schlüssels jedoch davon abhängig machen, dass ihm der Name der jeweiligen Person genannt wird (Amtsgericht Mainz, Aktenzeichen 80 C96/07 vom 3. Juli 2007).
Beachten müssen Mieter darüber hinaus, dass sie zwar weitere Schlüssel nachmachen lassen dürfen. Allerdings ist der Mieter in einem solchen Fall verpflichtet, dem Vermieter mitzuteilen, dass und in welcher Anzahl Schlüssel nachgemacht wurden. Für wen die Schlüssel angefertigt wurden, ist dabei völlig ohne Belang. Dazu muss keine Auskunft gegeben werden.
Für in Eigeninitiative erstellte Schlüssel besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen Vorlage des Beleges – der Vermieter kann aber auch verlangen, dass die Extra-Schlüssel vernichtet bzw. unbrauchbar gemacht werden. In diesem Fall erlischt der Anspruch.
Darf der Vermieter einen Schlüssel für sich behalten?
Nein, Vermieter dürfen keinen Schlüssel zurückhalten. Auch nicht, wenn mit „Notfallschlüssel“ argumentiert wird. Denn rein rechtlich ist der Vermieter verpflichtet, alle Schlüssel auszuhändigen, um dem Mieter den unmittelbaren Besitz an der Wohnung zu ermöglichen. Eine Ausnahme besteht, wenn Mieter und Vermieter sich darauf einigen, dass ein Schlüssel beim Vermieter bleibt. Etwa für den Fall, dass der Mieter den Schlüssel vergessen hat oder in eine andere Notlage gerät. Das berechtigt den Vermieter aber nicht, eigenmächtig die Wohnung zu betreten. Damit würde er sich strafbar machen. Stichwort: Hausfriedensbruch. Zudem hätte der Mieter das Recht, fristlos zu kündigen.
Wichtig in dem Zusammenhang: Sollte der Mieter längere Zeit abwesend sein, muss der Vermieter informiert werden, welche Person im Besitz des Notfallschlüssels ist.
Dürfen Mieter das Schloss austauschen?
Wenn Mieter das ursprüngliche Wohnungsschloss für zu unsicher, zu alt oder nicht mehr zeitgemäß erachten, steht es ihnen frei, ein neues Schloss – auf eigene Kosten – einbauen zu lassen. Mit Ende des Mietvertrages muss jedoch der alte Zustand wieder hergestellt werden, inklusive des alten Schlosses. Mietrechtsexperten sprechen von der sogenannten Rückbaupflicht.
Selbstverständlich kann der Vermieter das neue Schloss auch übernehmen, samt aller Schlüssel. Weigert sich der Mieter, das alte Schloss wieder einsetzen zu lassen, kann der Vermieter nach Ablauf einer Frist auf Schadenersatz klagen. Ärger droht auch, wenn nicht alle Schlüssel zurückgegeben werden. Hier greift Paragraf 546a des Bürgerlichen Gesetzbuches (Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe).
Was machen, wenn ein Schlüssel verloren geht?
Sobald ein Schlüssel verloren geht, muss der Vermieter unverzüglich informiert werden. Zudem sind Mieter verpflichtet, die Kosten für der Austausch der gesamten Schließanlage zu übernehmen (Bundesgerichthof, Aktenzeichen VIII 205/13 vom 5. März 2014).
Entscheidend ist, dass der Mieter den Verlust verschuldet hat, ein Missbrauch nicht ausgeschlossen werden kann und tatsächlich alle Schlösser ausgetauscht werden.
Da in einem solchen Fall bisweilen mehrstellige Beträge gefordert werden, ist es ratsam, eine Privathaftpflichtversicherung abzuschließen, die auch den Verlust von Schlüssel abdeckt.
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