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Ein nur 20 Zentimeter großer Mischling hat die Rechtsprechung in puncto Haustiere in eine völlig neue Richtung gelenkt. War es bislang so, dass die Vermieter nach eigenem Dünken darüber entscheiden konnten, ob Hund oder Katze in der Wohnung gehalten werden dürfen, muss jetzt zumindest abgewägt werden. Ein generelles Verbot der Vierbeiner ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. März 2013 (Aktenzeichen VIII ZR 168/12) nicht mehr zulässig!

Eine solche Klausel würde einen Mieter unangemessen benachteiligen, „weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet“. Aber: Das Urteil berechtigt Mieter nicht, ihre Wohnung ohne Rücksicht auf andere in einen Zoo zu verwandeln.

Sind Hunde und Katzen in Mietwohnungen erlaubt?

Ob ein Hund oder eine Katze in einem Mehrfamilienhaus oder einer Wohnung erlaubt ist oder nicht, muss also im Einzelfall entschieden werden. Hier geht es, so der Bundesgerichtshof, um eine „umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn“. Eine gesetzliche Grundlage, die eine explizite Regelung vorschreibt, gibt es nicht. Das sorgt mitunter dafür, dass immer wieder Gerichte darüber urteilen müssen, ob der Vermieter mit seinem Verbot oder der Mieter mit seinem Wunsch nach Tierhaltung im Recht ist.

Haustierhaltung: Fragen statt Tatsachen schaffen

Empfehlenswert ist es, von Anfang an für klare Bahnen zu sorgen und den Vermieter zu fragen. Das gilt zumindest für Katzen und Hunde. Denn sie laufen in der Regel frei in der Wohnung herum, sorgen ab und an für eine etwas lautere Geräuschkulisse und können – wenn Herrchen oder Frauchen unachtsam sind – auch schon mal ins Treppenhaus entwischen. Wenn der Vermieter ein Veto einlegt und die Haltung von Katzen und Hunden verbietet, muss er diese Entscheidung begründen. Ein Verbot ist zum Beispiel denkbar, wenn es sich um Kampfhunde oder Hunde großer Rassen handelt. Denn Mitmieter könnten sich durch das Tier bedroht fühlen oder gar Angst haben. In dem Fall dient das „Nein“ des Vermieters dem Schutz der Hausgemeinschaft. Letztlich ist es immer eine Einzelfallentscheidung, bei der neben dem gesunden Menschenverstand auch Rücksichtnahme gefragt ist.

Kleintiere müssen fast ausnahmslos gestattet werden

Weniger problematisch ist die Haltung von Kleintieren. Per Definition des Bundesgerichtshofes handelt es sich dabei um Tiere, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden. Dazu gehören zum Beispiel Hamster, Kaninchen, Meerschweinchen, Mäuse, Fische und Wellensittiche. Dass kleinere Tiere keiner Genehmigung bedürfen, heißt indes nicht, dass Mieter gleich ein gutes Dutzend Vögel in einer 40-Quadratmeter-Wohnung halten dürfen. Das widerspräche dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Ähnlich verhält es sich bei Terrarien oder Aquarien, die für eine kleine Wohnung völlig überdimensioniert sind.

Ausnahmen:

Bei gefährlichen und/oder ekelerregenden Tieren – was immer im Auge des Betrachters liegt – wie z.B. (Würge-)Schlangen, Skorpionen oder Giftspinnen muss der Vermieter immer um Erlaubnis gebeten werden.

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