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Des einen Lieblingsmusik ist des anderen Lärm. Daraus resultieren dann bisweilen Misstöne zwischen den Mietparteien. Genauso kann sich ein Nachbar vom Kinderlachen in der Mittagszeit gestört fühlen, den Highheels auf dem Parkett eine Etage höher oder dem regelmäßigen lautstarken Streit des Pärchens von gegenüber. Absolute Ruhe darf man in einem Mietshaus zwar nicht erwarten, wohl aber gegenseitige Rücksichtnahme.

Denn kommt es erst einmal zum Streit und wird der Vermieter einbezogen, weil sich eine Partei beschwert, ist der Hausfrieden mitunter nachhaltig gestört. Das heißt nicht, dass man sich alles gefallen lassen muss, sondern lediglich, dass es ab und an besser ist, eine kurzfristige Lärmbelästigung hinzunehmen. Und bevor gleich alle Hebel in Bewegung gesetzt werden, reicht in der Regel schon ein klärendes Gespräch. Denn die Lautstärke lässt sich zwar messen, wird aber völlig unterschiedlich wahrgenommen.

 

Ruhezeiten

Im Mietrecht gibt es keine expliziten Aussagen zu den Themen Lärm oder Lärmbelästigung. Dafür umso mehr Urteile zur Zimmerlautstärke, zu Kinderlärm, Baustellen und den gängigen Ruhezeiten. Zumindest an diese Vorgaben sollte man sich als Mieter halten. Ruhe herrschen sollte:

  • werktags von 22 bis 7 Uhr und von 13 bis 15 Uhr
  • an Samstagen von 19 bis 8 Uhr und von 13 bis 15 Uhr
  • an Sonn- und Feiertagen sogar ganztags

Üblicherweise weist der Vermieter in der Hausordnung oder dem Mietvertrag darauf hin, welche Ruhezeiten im Haus gelten. Die Zeiten können dann durchaus von dem abweichen, was als Standard gilt.

Musik, Heimwerken und Co.: Was ist wann erlaubt?

Daraus ergibt sich allerdings noch keine Antwort auf die Frage, was wann erlaubt ist. Baden und Duschen zum Beispiel wird von den meisten Gerichten inzwischen als normales Wohngeräusch bewertet, das somit auch während der Ruhezeiten hingenommen werden muss. Auch bei Kinderlärm – sofern er nicht mutwillig verursacht ist – sind rechtliche Schritte meist ohne große Erfolgsaussichten. Die Bedürfnisse der Kinder haben Vorrang.

Anders sieht es bei Hunden aus. Sollte ständiges Hundegebell die nachbarschaftliche Ruhe stören, muss der Halter dafür sorgen, dass das Tier ruhig ist. Meldet sich der Hund nur ab und an zu Wort, gibt es keine rechtliche Handhabe. Wohl aber bei zu lautem Feiern oder Festivitäten. Deshalb raten Mietrechtsexperten stets, eine Feier vorher anzumelden. Das mindert die Gefahr einer Beschwerde. Pflicht sind die Ruhezeiten für alle Heimwerker und Musikanten. Wer regelmäßig musiziert, darf außerdem maximal zwei Stunden täglich üben – so sehen es die Gerichte. Und bei Musik aus der Konserve gilt: Den Lautstärkeregler so einstellen, dass sich die Nachbarn nicht gestört fühlen.

Trittschall

Der Vermieter kommt ins Spiel, wenn es um die sogenannte Trittschallisolierung geht. Sie verhindert, dass Nachbarn jeden Schritt von den Mietern über ihnen hören. Die Anforderungen an den Tritt- und den Luftschallschutz sind in den vergangenen Jahren immer weiter gestiegen. Bei Modernisierungen gilt dann, die aktuellen DIN-Normen einzuhalten. Mieter von Altbauten müssen daher Lärm, der baulich bedingt ist, in einem größeren Maß akzeptieren als jene, die eine Wohnung in einem Neubau mieten. Denn: Vermieter sind nicht dazu verpflichtet, zu modernisieren.

Die generellen Regeln gibt die Norm DIN 4109 vor. Hier sind die Schallschutz-Mindestanforderungen definiert. Hält sich der Vermieter nicht an diese Vorgaben, handelt es sich um einen Mangel, der unter Umständen zu einer Mietminderung berechtigt. Entscheidend ist auch hier der Einzelfall. Bevor man die Miete kürzt, sollte daher immer erst mit einem Fachanwalt gesprochen werden. Das gilt in jedem Fall, bei dem Lärm als Grund für eine Mietminderung genannt wird. Die Mietminderungstabelle sieht hier bis zu 50 Prozent vor, sollten aufgrund des Lärms die Tassen im Schrank tanzen.

Das Lärmprotokoll als Nachweis

Nimmt der Krach überhand, sollte in einem ersten Schritt mit dem Verursacher gesprochen werden. Ändert sich dadurch nichts, kann man sich auch schriftlich beschweren, um einen Nachweis zu haben. Der erfolgt darüber hinaus mittels eines Lärmprotokolls. In dieser Übersicht wird exakt notiert:

  • wann (Datum und Uhrzeit) es zu einer Lärmbelästigung kam,
  • welcher Art die Belästigung (zum Beispiel: 80 Minuten lang Arbeiten mit Hammer und Meißel) und
  • wie laut es war (sofern möglich, die Lautstärke mit einem Gerät messen).

Bestenfalls werden noch Fotos beigefügt und Zeugen benannt, die das Protokoll unterschreiben.

Damit kann man sich dann an ein Gericht wenden, wenn man davon ausgeht, dass der Lärm auch weiterhin bestehen wird, und eine einstweilige Verfügung beantragen. Oder, was sinnvoller ist, den Vermieter informieren, der wiederum eine Abmahnung und in der Folge auch eine außerordentliche Kündigung aussprechen kann.

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