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Schön anzuschauen ist es im Herbst. Doch sobald das bunte Laub auf dem Gehweg nass wird, hat man eine gefährliche „Rutschbahn“, auf der man sich schlimmstenfalls die Knochen bricht. Stellt sich die Frage: Wer ist dafür zuständig, dass Bürgersteige und Zuwege vom Laub befreit werden? Und: Wie oft muss man überhaupt zum Besen greifen? Viele Fragen, die allesamt auf die sogenannte Verkehrssicherungspflicht zielen.

Mehrfach täglich den Besen nehmen

Die Ausgangslage erklärt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund: „Grundsätzlich obliegt die Verkehrssicherungspflicht für den öffentlichen Straßenraum der Gemeinde.“ Allerdings übertragen Städte und Gemeinden diese Pflicht in der Regel an die Grundeigentümer, die wiederum über den Mietvertrag regeln können, dass der Mieter im Herbst Laub fegen und im Winter Schnee schippen muss.

Und das nicht nur ab und an, sondern entsprechend der Witterung und der Umstände. „Sind Wege stark von Laub befallen und besteht Sturzgefahr, weil das Laub auch noch durchnässt und besonders rutschig ist, muss unter Umständen auch mehrfach am Tag Laub gefegt werden“, so eine Mietrechtsexpertin. Diesbezüglich gibt es keine pauschalen Antworten. Laut Landgericht Frankfurt am Main kann man um 7 Uhr morgens noch keinen sauberen Gehweg erwarten (Aktenzeichen 2/23 O 368/98). Und auch das Landgericht Coburg meint, die Pflicht müsse zumutbar sein (Aktenzeichen 14 O 742/07).

Klare Vorgaben im Mietvertrag

Wichtig ist, dass im Mietvertrag klare Vorgaben dazu gemacht werden, welche Aufgaben der Mieter übernehmen muss – zum Beispiel das Räumen der Gehwege – und in welchen Zeitabständen. Das entbindet den Vermieter jedoch nicht von seiner Überwachungspflicht. Das heißt, so Lisa Wagner: „Er muss regelmäßig kontrollieren, ob der Mieter seiner Räumpflicht nachkommt.“

Kommt bei der Arbeit kein Besen zum Einsatz, sondern ein benzinbetriebenes bzw. Elektro-Gerät wie Laubsammler und Laubbläser, muss zudem beachtet werden, wann diese Maschinen genutzt werden dürfen. Aufgrund des Lärms müssen sie an Sonn- und Feiertagen im Schuppen bleiben. An Werktagen ist die Nutzung von 9 bis 13 und von 15 bis 17 Uhr möglich.

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