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Pool und Planschbecken im Garten und auf der Terrasse

Zu den vielen Einschränkungen im Zuge der Corona-Krise zählt, dass Frei- und Hallenbäder geschlossen bleiben. Angesichts der teils sommerlichen Temperaturen in den vergangenen Wochen ein vor allem für Kinder schmerzhafter Einschnitt. Damit der Nachwuchs dennoch ein wenig planschen kann, dürfen Mieter im Garten oder der Terrasse, teils sogar auf dem Balkon ein Planschbecken aufstellen – sofern andere nicht belästigt werden. Entscheidend ist unter anderem die Größe und beim Balkon das Gewicht des mobilen Pools.

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Im Mietrecht gibt es kein Gewohnheitsrecht

Auch wenn man sich jahrelang an etwas gewöhnt hat, etwa den zusätzlichen Stauraum im Keller, hat man kein dauerhaftes Anrecht darauf. Entscheidet sich der Vermieter, dass die Fläche nicht mehr durch die Mieter genutzt werden darf, ist schlichtweg Feierabend. Dieses Beispiel lässt sich auf viele Bereiche ausweiten, etwa die Nutzung von Wegen. Denn, darauf verweist der Deutsche Mieterbund: Das Mietrecht kennt kein Gewohnheitsrecht.

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